Seite wählen

Soparfi ist der Sammelbegriff für luxemburgische Holding- und Finanzgesellschaften, die unbeschränkt tätig sind, sich aber hauptsächlich mit der Finanzierung und dem Halten von Beteiligungen an anderen luxemburgischen und ausländischen Unternehmen befassen.

Im Wesentlichen handelt es sich bei einer Soparfi um eine von der Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor nicht regulierte Unternehmensstruktur, die daher den in Luxemburg geltenden Steuerbestimmungen unterliegt. In einigen Fällen kann Soparfis auch von verschiedenen Steuervorteilen profitieren.

Die beiden beliebtesten Rechtsformen von Soparfis sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.à r.l.) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.A.). Im Folgenden werden die wichtigsten Merkmale dieser beiden in Luxemburg am meisten verbreiteten Formen von Soparfi aufgezählt.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.A.)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.à r.l.)

Gründung der Gesellschaft

Vor einem Notar

Mindestaktienkapital/ Gesellschaftskapital 30.000 €, wobei 100 % vollständig gezeichnet sein müssen und mindestens 25 % des Nennwerts jeder Aktie eingezahlt sein müssen 12.000 €, die bei der Gründung zu 100 % gezeichnet und eingezahlt sein müssen
Währung des Grundkapitals/ Gesellschaftskapitals

Jede konvertierbare Währung

Anzahl der Aktionäre/Mitglieder Mindestens 1 Aktionär, wobei die Anzahl der Aktionäre nicht festgelegt ist Mindestens 1 Aktionär für ein einzelnes Mitglied einer S.à r.l. und maximal 100 Aktionäre
Anteile/ Einheiten Namensaktien mit Angabe des Eigentümers der Aktien und der Anzahl der Aktien.

Registrierte Einheiten

Verbindlichkeiten der Aktionäre/Mitglieder Die Haftung der Aktionäre ist beschränkt, d.h. jeder haftet nur bis zur Höhe seines Anteils am Gesellschaftskapital.
Rechtsformen der Aktionäre/Mitglieder

Jede natürliche und juristische Person.

Öffentliche Ausgabe von Aktien/Anteilen

Ja

Nein, aber die Ausgabe von öffentlichen Anleihen ist erlaubt.

Übertragbarkeit von Aktien/Anteilen Freie Übertragbarkeit der Aktien, sofern die Satzungsbestimmungen keine Einschränkungen vorsehen. Die Anteile sind zu Lebzeiten eines Anteilseigners auf Nichtmitglieder übertragbar, sofern 50 % der Mitglieder auf einer Hauptversammlung der Übertragung zustimmen.
Verwaltung Mindestens drei Direktoren. Im Falle einer Einpersonen-S.A. sollte es mindestens einen Direktor geben.

Ein oder mehrere Manager

Wohnsitz des Managements

Kein steuerliches Erfordernis bezüglich des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit in Luxemburg

Eingetragener Sitz

Der eingetragene Sitz muss in Luxemburg sein.

Beaufsichtigung/Kontrolle

Verlangt einen unabhängigen Prüfer, wenn zwei der drei Kriterien im Laufe von zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wurden

  • Bilanzsumme: 4,4 Millionen Euro
  • Nettoumsatz: 8,8 Millionen Euro
  • Vollzeitbeschäftigte: 50 oder mehr
Prüfer Muss mindestens einen internen Prüfer haben, es sei denn, er muss von einem unabhängigen Prüfer geprüft werden Muss über einen internen Prüfer verfügen, wenn sie mehr als 60 Mitglieder hat, oder wenn sie nicht von einem unabhängigen Prüfer geprüft wird
Jahresabschlüsse

Ja

Soparfi Steuervorteile

  • Vollständig steuerpflichtiges Unternehmen nach luxemburgischem Steuersystem.
  • Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Soparfi die luxemburgische Regelung zur Befreiung von Beteiligungen in Anspruch nehmen.
  • Die Soparfis haben Anspruch auf niedrigere Quellensteuersätze, die in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und anderen Ländern festgelegt sind.

Einkommensteuer (IT)

Die Mindestkörperschaftssteuerregelung vom 1. Januar 2016 wurde abgeschafft und durch eine Mindestnettovermögenssteuer ersetzt. Im Wesentlichen wird ein Soparfi mit einem maximalen Gesamteinkommensteuersatz von 24,94 % veranlagt. Dazu gehören die folgenden Bewertungen:

  • 20 % Körperschaftssteuer (CIT) bei einem zu versteuernden Einkommen von weniger als 15.000 € oder 21 % des zu versteuernden Einkommens von mehr als 15.000 €.
  • 7% Solidaritätszuschlag, der in den Beschäftigungsfonds fließt
  • 75 Gewerbesteuer (MBT) für Unternehmen mit Sitz in Luxemburg-Stadt

Netto-Vermögenssteuer (NWT)

Nach der Abschaffung der Körperschaftssteuer wurde zum 1. Januar 2016 eine neue Mindestnettovermögenssteuer eingeführt. Diese Bestimmung gilt auch für Verbriefungsgesellschaften und SICARs, die bisher von der Vermögenssteuer befreit waren.

  • Für juristische Personen mit Finanzvermögen, Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen, Wertpapieren und Bankguthaben, die mehr als 90 % des Gesamtbruttovermögens ausmachen und deren Vermögen 350.000 € oder mehr beträgt, wird eine Mindestnettovermögenssteuer von 4.815 € erhoben.
  • Für alle anderen Unternehmen, die mit einer Netto-Vermögenssteuer veranlagt werden, liegen die Mindestsätze der Netto-Vermögenssteuer zwischen 535 € und 32.100 € und werden auf der Grundlage des progressiven Steuertarifs und der Bilanz des Unternehmens berechnet.
  • Es gibt bestimmte Ausnahmen, insbesondere qualifizierte Beteiligungen, wenn alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quellensteuer auf Dividenden (WHT)

Alle von einer luxemburgischen Soparfi ausgeschütteten Dividenden unterliegen einer Quellensteuer in Höhe von 15 %, außer in Fällen, in denen Doppelbesteuerungsabkommen oder die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie Anwendung finden. Kosten, die in direktem Zusammenhang mit steuerbefreiten Dividenden stehen, gelten nur dann als steuerlich abzugsfähig, wenn sie über die ausgenommenen Einnahmen pro Steuerjahr hinausgehen.

Verschuldungsgrad (Debt-to-Equity)

Die luxemburgischen Steuerbehörden wenden ein Verhältnis von 85/15 zwischen Schulden und Eigenkapital an. Innerhalb dieser Grenze wird keine Quellensteuer auf Zinszahlungen erhoben, während die gezahlten Zinsen automatisch steuerlich absetzbar sind.

Verschuldungsgrad von 1/99, mit einer Obergrenze von 2 Mio. € Eigenkapital für konzerninterne Finanzaktivitäten, einschließlich Back-to-Back-Darlehen.

Luxemburgische Doppelbesteuerungsabkommen

Da luxemburgische Soparfis voll steuerpflichtige Unternehmen sind, können sie von dem umfangreichen luxemburgischen Netz von Doppelbesteuerungsabkommen profitieren.

Lizenzgebühren

Die luxemburgische Regelung zum geistigen Eigentum, die eine 80-prozentige Steuerbefreiung für Einkünfte aus bestimmten Rechten an geistigem Eigentum vorsah, wurde zum 1. Januar 2016 für die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer abgeschafft und ist seit dem 1. Januar 2017 auch von der Vermögenssteuer befreit.

Für förderungswürdige Rechte an geistigem Eigentum, die vor dem 1. Januar 2016 geschaffen oder erworben wurden, wurde eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Ihre Rechte an geistigem Eigentum werden bis zum 30. Juni 2021 weiterhin von der bestehenden Regelung für geistiges Eigentum profitieren.

Freistellungsregelung für die Beteiligung

Wenn alle vorher festgelegten Bedingungen erfüllt sind, sieht das Luxemburger Beteiligungsbefreiungssystem die folgenden Ausnahmen vor:

  • Alle Dividenden, die ein Soparfi erhält, sind von der kommunalen Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer befreit.
  • Kapitalgewinne, die ein Soparfi durch den Verkauf von Aktien erzielt, sind von der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer befreit.
  • Die von einem Soparfi überwiesenen Dividenden sind von der Quellensteuer befreit.
  • Die förderfähigen Beteiligungen sind von der Nettovermögenssteuer befreit.

Um die oben genannten Ausnahmen in Anspruch nehmen zu können, muss ein Soparfi die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Ein Soparfi muss mindestens 10 % des ausgegebenen Aktienkapitals einer zugrundeliegenden Tochtergesellschaft halten, eine Mindestinvestition im Wert von 1,2 Millionen Euro für erhaltene Dividenden oder 6 Millionen Euro für realisierte Kapitalgewinne.
  • Voll steuerpflichtige Soparfi-Tochtergesellschaft mit Sitz in Luxemburg, eine juristische Person, die unter die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie fällt, oder nicht ansässige Körperschaften, die einer ähnlichen Steuerregelung unterliegen und mit mindestens 10,5 % Körperschaftssteuer veranlagt werden.
  • Die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft sollte mindestens 12 Monate lang gehalten werden.

Unser engagiertes DasCorporate Structuring Team von Damalion bietet kompetente Beratung für alle, die in den luxemburgischen Markt eintreten wollen. Wenden Sie sich noch heutean unsere Damalion-Experten, um mehr über unser umfassendes Dienstleistungsangebot zu erfahren, das uns einen Vorsprung bei der Bereitstellung von Beratungslösungen für ausländische juristische Personen innerhalb und außerhalb der EU verschafft.

Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.