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Luxemburg ist zwar ein Binnenstaat im Herzen Europas, doch sein Ruf als erstklassiger Gerichtsstand für alternative Anlagestrukturen und sein solider rechtlicher und regulatorischer Rahmen haben es zu einem attraktiven Domizil für Privatpersonen und institutionelle Anleger gleichermaßen gemacht.

Vorteile der Yachtregistrierung in Luxemburg

  • EU-weite Mehrwertsteuerbefreiung für in Luxemburg registrierte Yachten
  • Unbeschränktes Ankern in EU-Gewässern
  • Steuerfreie Kraftstofflagerung
  • Prominente EU-Flagge
  • Luxemburgs Finanzierungsstatus in der Handelsschifffahrt
  • Günstiger Steuersatz auf Gewinne von 22,88%
  • Ideale Abschreibungsregelungen, bei denen die normale Lebensdauer eines Wasserfahrzeugs nicht mehr als 12 Jahre betragen darf
  • Verlustvortrag zulassen
  • Degressive Abschreibung ist zulässig
  • Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Verkauf einer Yacht, die in den Kauf einer neuen Einheit oder die Modernisierung einer anderen Yacht reinvestiert werden
  • Steuergutschriften für Investitionen

Nach dem luxemburgischen Einkommensteuergesetz sind Yachtgesellschaften nicht von der Steuerveranlagung befreit. Dies ist von größter Bedeutung im Zusammenhang mit den Doppelbesteuerungsabkommen und der Rückführung von Dividenden und Gewinnen.

Die Arten von Schiffen, die in Luxemburg registriert werden können

  • Nach den geltenden Gesetzen des luxemburgischen Parlaments können alle Schiffe von mindestens 25 Tonnen, die für die Beförderung von Personen und Sachen auf dem Seeweg, die gewerbliche Fischerei, das Schleppen und andere gewinnbringende Tätigkeiten eingesetzt werden sollen, in Luxemburg registriert werden.
  • Das Gesetz legt eindeutig die Altersgrenze von 15 Jahren bei der Erstregistrierung von Yachten fest.
  • Yachten und andere Wasserfahrzeuge können vollständig in das öffentliche luxemburgische Schiffsregister eingetragen werden, wenn sie alle Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 erfüllen.
  • Um in das luxemburgische Seeregister eingetragen werden zu können, muss eine Yacht mehr als 24 Meter lang sein.

Berechtigte Parteien für die Yachtregistrierung

  • Yachten, die zu 50 % im Besitz einer in der EU ansässigen Person oder von Institutionen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, einschließlich Luxemburg, sind.
  • Yachten, die von Privatpersonen und Unternehmen gechartert werden, die die Yacht ganz oder teilweise verwalten, werden auf luxemburgischem Gebiet gehalten.

Das luxemburgische Steuersystem im Zusammenhang mit der Registrierung von Yachten

  • Körperschaftssteuer

Alle Einnahmen, die ein Unternehmen aus dem Betrieb von Yachten erzielt, werden mit 22 % Einkommenssteuer zuzüglich 4 % des normalen Körperschaftssteuersatzes, also mit 22,88 %, besteuert.

Schifffahrtsunternehmen sind von der Zahlung der kommunalen Gewerbesteuer befreit.

  • Netto-Vermögenssteuer

Jachtunternehmen unterliegen einer Vermögenssteuer von 0,05 %.

  • Regeln für die Abschreibung

In Luxemburg sind zwei Arten von Abschreibungen zulässig, nämlich:

  1. Lineare Abschreibung, bei der der Kaufpreis einer Yacht über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren oder auf der Grundlage eines Prozentsatzes in der Größenordnung von 8 % des ursprünglichen Anschaffungspreises abgeschrieben wird.
  2. Beschleunigte Abschreibung mit einem Höchstsatz von 24 % bis zum Zeitpunkt der Abschreibung des Kaufbetrags. Dieser Betrag ist bekanntlich geringer als der bei der linearen Abschreibungsmethode angewandte Betrag.
  • Verlustvortrag

Die Betriebsverluste eines Yachtunternehmens können unbegrenzt vorgetragen werden. Dieser Ansatz wird in der Regel zum Ausgleich künftiger Gewinne verwendet. Die Kosten für größere Reparatur- und Wartungsarbeiten an Yachten sind voll absetzbar.

  • Steuer auf Kapitalerträge aus dem Verkauf von Yachten

Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus dem Wiederverkauf einer Yacht, die sich seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer in Luxemburg eingetragenen Gesellschaft befindet, kann aufgeschoben werden. Dies gilt nur, wenn der Verkaufserlös innerhalb von zwei Jahren in Anlagevermögen, einschließlich Immobilien, Beteiligungen und Yachten, reinvestiert wird.

  • Steuer auf erhaltene Ausschüttungen

Nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind alle Dividenden, die eine luxemburgische Gesellschaft erhält oder die von einer ausländischen Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, unter den folgenden Bedingungen von der Steuer befreit:

  1. Die Partizipationsaktien werden seit Beginn eines Jahres gehalten, und zwar mindestens zwölf Monate, oder es wurde eine Vereinbarung getroffen, dass die Partizipationsaktien ein Jahr lang ab dem Erwerbsdatum gehalten werden.
  2. Die Dividenden müssen mindestens 10 % des Kapitals des anderen Unternehmens ausmachen oder der Kaufpreis muss mindestens 1,2 Mio. EUR betragen.
  3. Das Unternehmen, das die Dividende ausschüttet, ist ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen, das der lokalen Steuerveranlagung unterliegt, oder ein nicht in Luxemburg ansässiges Unternehmen, das mit einem Steuersatz veranlagt wird, der mit dem luxemburgischen Einkommensteuersatz vergleichbar ist, mit einem Mindestsatz von 15 % als Basis.
  • Steuer auf Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen

Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind nach den folgenden Bestimmungen von der Steuer befreit:

  1. Die Beteiligungsanteile müssen mindestens 10 % des Kapitals ausmachen, oder der Erwerbspreis wird auf 6 Mio. EUR festgesetzt.
  2. Das Unternehmen muss sich verpflichten, Partizipationsaktien in Höhe von mindestens 10 % des zu veräußernden Aktienkapitals für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zu halten.
  3. Bei den Tochtergesellschaften muss es sich um eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft handeln, die vollständig mit der lokalen Steuer veranlagt wird, oder um eine nicht in Luxemburg ansässige Gesellschaft, die mit einem Steuersatz veranlagt wird, der mit dem luxemburgischen Einkommensteuersatz vergleichbar ist, wobei ein Mindestsatz von 15 % zugrunde gelegt werden muss.
  • Mehrwertsteuer

Gemäß Artikel 43/1 (f) der EU-Richtlinie sind Dienstleistungen für die Schifffahrtsindustrie von der Mehrwertsteuer befreit.

  • Besteuerung von Seeleuten und Sozialversicherung

DerSteuersatz für Seeleute wird auf einen festen Satz von 10 % von 90 % ihres Bruttoverdienstes festgesetzt, zuzüglich einer pauschalen Abfindung von 35.000 LUF pro Monat oder 1.400 LUF pro Tag während der gesamten Beschäftigungsdauer. Dieser Steuersatz gilt nur für nicht in Luxemburg ansässige Personen. Die Sozialversicherung unterliegt der EU-Richtlinie 1408/71 oder dem bilateralen Abkommen über Privatversicherungen.

  • Wohnsitz der tatsächlichen Geschäftsführung

Damit eine Yachtmanagementgesellschaft wie eine in Luxemburg ansässige Gesellschaft behandelt wird und in den Genuss von Steuervorteilen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen kommt, muss das Management in Luxemburg angesiedelt sein. Die Sitzungen des Verwaltungsrats und des Aktionärsverwalters, die Buchhaltung und der Hauptsitz der Gesellschaft müssen in Luxemburg abgehalten werden.

  • Von einer luxemburgischen Gesellschaft erhaltene Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren

Alle Dividenden, Zinsen und Tantiemen, die eine im Ausland tätige Yachtgesellschaft erhält, werden in Luxemburg besteuert und können in ihrem Herkunftsland mit einer begrenzten Quellensteuer belegt werden. In Ermangelung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Quellensteuer in den Herkunftsländern höher.

  • Von einer luxemburgischen Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden, Zinsen und Tantiemen

Das Großherzogtum erhebt keine Quellensteuer auf Zinsen.

Bei Dividenden beträgt der Standard-Quellensteuersatz 20 %. Bei Beteiligungen an einer luxemburgischen Gesellschaft von mindestens 25 % variiert der Quellensteuersatz zwischen 5 % und 10 % auf der Grundlage verschiedener Steuerabkommen.

Dividenden, die von einer luxemburgischen Gesellschaft an ihre in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft gezahlt werden, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn die Beteiligungsquote mindestens 10 % beträgt und für einen Zeitraum von 12 Monaten gehalten wird.

Lizenzgebühren, die von einer luxemburgischen Gesellschaft an eine internationale Gesellschaft gezahlt werden, wie z.B. Mietzahlungen im Rahmen eines Leasingvertrags, werden mit einer Quellensteuer von 12% belegt. Dieser Satz kann je nach den geltenden Steuerabkommen zwischen Luxemburg und den Vertragsländern zwischen 0% und 10% reduziert werden.

Hafenanlagen

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen Schiffe unter luxemburgischer Flagge in den Genuss von Vereinbarungen und Abkommen, die die Europäische Nation mit anderen Nicht-EU-Ländern in Bezug auf Frachtsteuern und ähnliche Abgaben geschlossen hat.

Als professionelles Unternehmensberatungsunternehmen helfen wir von Damalion Ihnen gerne bei der Registrierung Ihrer Yacht. Wir helfen Ihnen bei der Entscheidung über die besten Flaggenoptionen für Ihr Schiff und beraten Sie bei Ihren Steuer-, Versicherungs-, Leasing-, Finanzierungs- und Refinanzierungsbedürfnissen. Dank unseres umfangreichen Netzwerks an Verbindungen zu Experten für Yachtgründungen können Sie sicher sein, dass unsere Damalion-Experten eine reibungslose und problemlose Registrierung Ihrer Yachtgesellschaft in Luxemburg ermöglichen. Setzen Sie sich noch heute mit einem Damalion-Experten in Verbindung, um mehr über unsere umfassenden Dienstleistungen für Yachten in Luxemburg zu erfahren.

Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.