Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie zielt in erster Linie darauf ab, die Doppelbesteuerung von Tochter- und Muttergesellschaften mit Sitz in den EU-Mitgliedstaaten zu beseitigen.
- Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften bei Großaktionären
- In der Regel werden Großaktionäre bei der Ausschüttung von Dividenden mit der Kapitalertragssteuer veranlagt. Außerdem werden sie in der Regel mit Körperschafts- und Gewerbesteuer bei der Vereinnahmung von Dividenden veranlagt.
- Vermeidung der Doppelbesteuerung von Veräußerungsgewinnen infolge der Übertragung von Großaktionären, die in der Regel sowohl der Körperschafts- als auch der Vermögensteuer unterliegen.
- Vermeidung der Doppelbesteuerung von Beteiligungen, die ursprünglich der Vermögensteuer unterliegen.
Für Transaktionen zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft kann auch eine Steuerbefreiung nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie gelten.
Wer fällt unter die EU-Mutter-Tochter-Regelung?
Sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaften müssen die folgenden Kriterien erfüllen, um in den Genuss der EU-Mutter-Tochter-Regelung zu kommen.
- Die Kapitalgesellschaft wird in ihrem Heimatland mit der Körperschaftssteuer oder einer ähnlichen Körperschaftssteuer veranlagt
- Erforderlich ist die Erfüllung bestimmter Anforderungen in Bezug auf den Prozentsatz des Aktienbesitzes
- Private Unternehmen
- Aktiengesellschaften
- europäische Unternehmen
- Europäische genossenschaftliche Einrichtungen
Erträge aus steuerbefreiten Beteiligungen
Gemäß Artikel 166 L.I.R., Einkünfte von Anteilseignern sind nur dann von der Steuer befreit, wenn die Muttergesellschaft sich verpflichtet hat, mindestens 12 Monate lang eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital der Tochtergesellschaft zu halten, oder wenn der Kaufpreis mindestens 1,2 Mio. EUR beträgt.
Befreiung von Kapitalgewinnen aus Übertragungen
Veräußerungsgewinne aus Anteilsübertragungen sind nur dann von der Steuer befreit, wenn die Muttergesellschaft mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft gehalten hat oder sich verpflichtet hat, diese zu halten, oder wenn der Kaufpreis 6 Mio. EUR beträgt.
Besteuerung von Einkünften aus Beteiligungen
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Ausschüttung von Dividenden Steuerbefreiung
Gemäß der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Artikel 147 L.I.R., können Tochtergesellschaften keine Quellensteuer auf Kapitalerträge zum Zwecke der Ausschüttung von Dividenden an die Muttergesellschaft beantragen.
Es wird davon ausgegangen, dass die ausschüttende Gesellschaft den Gesamtbetrag der freigestellten Steuer für Kapitalerträge bei der Einreichung ihrer Quellensteuererklärung für Kapitalerträge angibt. Das Formular, das auch als Formular 900 bezeichnet wird, muss innerhalb von acht Tagen ab dem Datum, an dem die Kapitalerträge zur Verfügung stehen, bei den luxemburgischen Steuerbehörden eingereicht werden.
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Erhalt von Dividenden
Gemäß Artikel 166 L.I.R. sind Einkünfte aus entscheidenden Beteiligungen, die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft gezahlt werden, von der Gewerbesteuer und der Körperschaftssteuer befreit.
Darüber hinaus werden alle mit den Einkünften zusammenhängenden Ausgaben, wie z. B. Zinsen, Verwaltungskosten, Abzüge und Abschreibungen, nicht vollständig abgezogen.
Der Begünstigte muss alle Informationen über die erhaltenen Dividenden aus seinen Gewinn- und Verlustrechnungen und die Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung gemäß Artikel 166 L.I.R. (Formular 506A) angeben, sowie in den folgenden Fällen seine Körperschaftssteuererklärung (Formular 500) machen:
- Steuerbefreite Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen
- Gewinnanteile an kollektiven gewerblichen Unternehmen und Gewinnanteile aus einer Beteiligung von mindestens 10 % im Rahmen einer voll steuerpflichtigen Körperschaft, wie Abzüge und Gewerbesteuer.
Besteuerung von Kapitalgewinnen aus Übertragungen
Im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie wird jeder Gewinn aus der Übertragung von Anteilen, die eine Muttergesellschaft am Kapital einer Tochtergesellschaft hält, von der Körperschaftssteuer befreit.
Alle Ausgaben im Zusammenhang mit steuerbefreiten Einkünften, wie z. B. Abzüge für Abschreibungen, Zinsen und Verwaltungskosten, sind nicht mehr abzugsfähig.
Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne aus Übertragungen Steuerbefreiung
Veräußerungsgewinne aus der Übertragung können unter den folgenden Bedingungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen steuerpflichtig sein:
- Eine Holdinggesellschaft hat einen Aufwand im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung abgezogen. In diesem Szenario ist der Kapitalgewinn auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Abzüge voll steuerpflichtig.
- In dem Fall, in dem eine Holdinggesellschaft durch die Reinvestition von Kapitalgewinnen erworben wurde. Reinvestierte Kapitalgewinne sind bis zu dem Betrag steuerpflichtig, der zuvor übertragen wurde und steuerfrei ist.
Dazu muss der Begünstigte Artikel 66 L.I.R. ausfüllen und zusammen mit der Steuererklärung und anderen einschlägigen Unterlagen einreichen.
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Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.