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Der Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) ist ein Anlageinstrument, das in alle Arten von Vermögenswerten investieren kann. Er gilt als alternativer Investmentfonds (AIF ) und unterliegt nicht der Zulassung und Aufsicht der Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF). Im Wesentlichen muss ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) einen alternativen Investmentfondsmanager (AIFM) ernennen.

Wenn ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM ) seinen Sitz in der Europäischen Union hat, kann ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) seine Anteile, Partnerschaftsanteile und Aktien über einen speziellen Pass an gut informierte Anleger in der gesamten Europäischen Union vertreiben.

Geeignete Anleger für SICAV-RAIF

  • Die Anleger sind auf gut informierte Anleger beschränkt, die in der Lage sind, die mit einer Anlage in ein solches Instrument verbundenen Risiken angemessen zu bewerten.
  • Zu den gut informierten Anlegern gehören institutionelle Anleger, professionelle Anleger und Anleger, die schriftlich mitgeteilt haben, dass sie den Status des gut informierten Anlegers erfüllen.
  • Anleger, die mindestens 125.000 EUR in den Reservierten Alternativen Investmentfonds (RAIF) investieren können und von einem Kreditinstitut, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft bewertet wurden, die die Sachkenntnis, das Wissen und die Erfahrung eines Anlegers bei der angemessenen Bewertung von Investitionen in einen Reservierten Alternativen Investmentfonds (RAIF) bescheinigt.
  • Reservierte alternative Investmentfonds (RAIFs), die in kurzfristige Vermögenswerte mit eindeutigen oder kumulativen Zielen investieren, die eine geldmarktkonforme Rendite oder den Werterhalt der Anlage bieten, müssen die Anforderungen der Verordnung 2017/1131 über Geldmarktfonds einhalten.

SICAV-RAIF-Gründung

  • Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht hat eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) eine eigene Rechtspersönlichkeit.
  • Eine SICAV-RAIF-Struktur kann die Form einer Aktiengesellschaft (S.A.), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (S.C.A.), einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (SCS), einer Spezialkommanditgesellschaft (SCSp), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.A.R.L.) oder einer Genossenschaft in Form einer Aktiengesellschaft (SCOP) haben.
  • Vorbehaltlich des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und somit vorbehaltlich der im RAIF-Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen.
  • Eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) ist immer gleich ihrem Nettoinventarwert.
  • Das Kapital verändert sich durch Rücknahmen und Zeichnungen sowie durch die Zunahme oder Abnahme des Gesamtwerts seiner Vermögenswerte.
  • Kapitalveränderungen erfordern keine unternehmerischen Maßnahmen.
  • Eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) muss ihr Kapital nicht in einer amtlichen Publikation veröffentlichen.

Eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV ) kann als Einzelfonds oder als Umbrella-Fondsstruktur mit einer unbegrenzten Anzahl von Teilfonds gegründet werden. Der Fonds bzw. die Teilfonds können eine unbegrenzte Anzahl von Anteilen und Anteilsklassen haben, je nach den Bedürfnissen der Anleger, an die die Fonds vertrieben werden.

Die indirekte Beaufsichtigung für einen SICAV-RAIF

  • Er muss jedoch von einem zugelassenen externen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. Die Kommission für die Aufsicht über den Finanzsektor (CSSF) wird über die Aktivitäten eines reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) durch seinen Verwalter informiert, der regelmäßigen Berichtspflichten unterliegt.
  • Eine SICAV-RAIF wird durch notarielle Beurkundung errichtet. Es reicht aus, wenn der Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) die Gründung eines Fonds bestätigt und diese Information im Luxemburger Amtsblatt veröffentlicht wird.
  • Die Gründungsunterlagen eines SICAV-RAIF müssen nicht notariell beglaubigt werden. Ein SICAV-RAIF kann in eine vom Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister geführte Liste eingetragen werden.
  • Das Emissionsdokument eines SICAV-RAIF muss auf seiner Titelseite darauf hinweisen, dass der Fonds nicht der Aufsicht in Luxemburg unterliegt.

Kapitalbasis der SICAV-RAIF

  • Der Nettoinventarwert der SICAV-RAIF darf nicht weniger als 1,25 Mio. EUR betragen, wobei dieser Mindestwert innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Zulassung erreicht werden muss.
  • Bei der Zeichnung müssen mindestens 5 % des Kapitals eingezahlt werden.
  • SICAV-RAIF Offenlegung von Anforderungen und Finanzberichterstattung
  • Ein SICAV-RAIF ist nicht verpflichtet, einen Halbjahresbericht zu erstellen.

SICAV-RAIF Ernennung eines Verwalters alternativer Investmentfonds (AIFM)

  • Ein SICAV-RAIF muss einen externen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bestellen, was bedeutet, dass er intern verwaltet werden kann.
  • Der Manager eines alternativen Investmentfonds (AIFM) kann in Luxemburg, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in einem Nicht-EU-Land gegründet werden.
  • Wenn ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, kann diese zum Verwalter des alternativen Investmentfonds (AIFM) ernannt werden.

SICAV-RAIF-Dienstleister

  • Ein SICAV-RAIF kann selbst verwaltet werden oder eine Verwaltungsgesellschaft benennen.
  • Selbstverwaltete SICAV-RAIF können nur die Vermögenswerte ihres eigenen Portfolios verwalten und können keine Vermögenswerte für Dritte verwalten. Die Zentralverwaltung muss sich in Luxemburg befinden.
  • Als Verwahrstellen eines SICAV-RAIF kommen luxemburgische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in Frage, die bestimmte, im Gesetz vom 5. April 1993 über den Finanzsektor in seiner geänderten Fassung festgelegte Anforderungen erfüllen.
  • Es ist auch möglich, mit einer professionellen Verwahrstelle für andere Vermögenswerte als Finanzinstrumente zusammenzuarbeiten.
  • Die jährliche Berichterstattung muss von einem zugelassenen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit Berufserfahrung geprüft werden.
  • Zu den anderen Dienstleistern, die als Verwahrstellen fungieren können, gehören Rechtsanwälte, Vermögensverwalter, Transferagenten, Registerführer, Vertriebs- und Zahlstellen.

SICAV-RAIF-Besteuerungsschema

Unabhängig von der Rechtspersönlichkeit, unter der ein reservierter alternativer Investmentfonds (RAIF) in Luxemburg registriert ist, wird davon ausgegangen, dass der Fonds Zeichnungssteuer zahlt, die zu einem Satz von 0,01 % des Nettoinventarwerts des Fonds erhoben wird.

Ausländische Investoren, die einen luxemburgischen Investmentfonds als Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) gründen wollen, können unter bestimmten Bedingungen auch von der Zahlung der Zeichnungssteuer befreit werden.

Die Zeichnungssteuer gilt beispielsweise nicht für Fonds, die als Pensionsfonds, Geldmarktfonds, Mikrofinanzfonds aufgelegt wurden, und für Fonds, die in andere Fonds investieren und der Zeichnungssteuer unterliegen.

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Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.