Tschechische oder ausländische natürliche Personen können in der Tschechischen Republik eine Geschäftstätigkeit ausüben, wenn sie die tschechischen Rechtsvorschriften einhalten.
Die wichtigste Voraussetzung ist die Erteilung eines tschechischen Gewerbescheins, der durch das Gewerbegesetz geregelt ist, oder einer anderen Genehmigung, die je nach Art der ausgeübten Tätigkeit durch eine Reihe spezifischer Gesetze geregelt ist.
Die Ausnahme von dieser Bedingung gilt für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Falle der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen auf der Grundlage der in diesem Mitgliedstaat erteilten Gewerbeerlaubnis.
In der Tschechischen Republik zulässige Formen der unternehmerischen Tätigkeit
Das Gesetz über Handelsgesellschaften kennt in der Tschechischen Republik die folgenden Arten von Unternehmen.
– Gesellschaften mit beschränkter Haftung (s.r.o.)
– Aktiengesellschaften
– offene Handelsgesellschaften
– Kommanditgesellschaften
– Kooperativen
– Societas Europaea (Europäische Gesellschaften)
– Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV).
Eine tschechische juristische Person ist eine Person, die ihren eingetragenen Sitz in der Tschechischen Republik hat. Handelsgesellschaften werden in zwei Stufen gegründet. In der ersten Phase wird die Gesellschaft gegründet und in der zweiten Phase wird sie ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister als juristische Person etabliert.
Mit einem Gewerbeschein in der Tschechischen Republik tätig sein
Nach dem Gewerbegesetz wird eine gewerbliche Tätigkeit systematisch, individuell, unter eigenem Namen, auf eigene Verantwortung, mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, und unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen ausgeübt.
Das Gewerbegesetz unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen Gewerben, bei denen die Lizenz erteilt wird, sobald die vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und das Gewerbeamt benachrichtigt wurde, und konzessionierten Gewerben, die eine staatliche Genehmigung erfordern. Jede natürliche Person, die die Ausübung eines Gewerbes in Erwägung zieht, muss eine Reihe allgemeiner Bedingungen erfüllen. Dazu gehören das Mindestalter von 18 Jahren, die Geschäftsfähigkeit und ein guter Leumund.
Führen von Geschäften ohne Gewerbeschein in der Tschechischen Republik
In der Tschechischen Republik ist es möglich, auch ohne Gewerbeschein des tschechischen Gewerbeamtes Unternehmer zu sein. Das Spektrum der Tätigkeiten, die ohne eine Handelslizenz ausgeübt werden können, wird jedoch begrenzt sein.
Erwerb eines tschechischen Gewerbescheins
Das tschechische Gewerbegesetz unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen Gewerben, die auf der Grundlage einer Anzeige ausgeübt werden können, und konzessionierten Gewerben, die nur auf der Grundlage einer speziellen Gewerbeerlaubnis ausgeübt werden können.
Die anzeigepflichtigen Berufe werden in drei weitere Gruppen eingeteilt, nämlich in berufliche, fachliche und nicht qualifizierte Berufe.
Zu den konzessionspflichtigen Berufen gehören beispielsweise das Betreiben eines Reisebüros, der Straßengüterverkehr oder ein Sicherheitsunternehmen, das fremdes Eigentum schützt.
Wer sich für eine Konzession für ein anzeigepflichtiges Gewerbe interessiert, kann diese durch Anmeldung des Gewerbes erhalten, während Antragsteller für eine Konzession ihren Antrag bei einem der allgemeinen Gewerbeämter, über die Kontaktstellen der staatlichen Verwaltung (Czech-Point) oder elektronisch über das Websystem des Handelsregisters einreichen können.
Allgemeine Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine natürliche Person, die ein Unternehmen gründet, sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, die volle Geschäftsfähigkeit und ein einwandfreies Führungszeugnis. Für einige Berufe sind jedoch neben den allgemeinen Voraussetzungen auch Nachweise der beruflichen Befähigung, Ausbildung und Erfahrung erforderlich.
Andere Bedingungen und Konditionen
Darüber hinaus ist ein Dokument vorzulegen, das die Rechtsgrundlage für die Nutzung der Räumlichkeiten, in denen der Gewerbetreibende seinen Geschäftssitz hat, bescheinigt, sowie eine Quittung über die Zahlung der Verwaltungsgebühr, die für ein anzeigepflichtiges Gewerbe 1.000 CZK (40 EUR) beträgt.
Eine ausländische natürliche Person muss außerdem einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument vorlegen, das von dem zuständigen Gericht oder der staatlichen Behörde des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, ausgestellt wurde und nicht älter als drei Monate sein darf.
Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik
Im Folgenden werden einige der grundlegenden Schritte zur Gründung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik beschrieben
– Wählen Sie die am besten geeignete Unternehmensstruktur für Ihr Unternehmen.
– Geben Sie vier Möglichkeiten für den vorgeschlagenen Firmennamen an und eröffnen Sie ein Firmenkonto.
– Formulierung der satzungsmäßigen Dokumente des Unternehmens, des Gesellschaftsvertrags und der notariellen Urkunde.
– Beglaubigen Sie die Dokumente des tschechischen Unternehmens vor einem öffentlichen Notar in der Tschechischen Republik.
– Sobald die Unternehmensdokumente unterschrieben und notariell beglaubigt sind, müssen die Vertreter des Unternehmens die juristische Person in das Handelsregister eintragen.
– Um sich in das Handelsregister einzutragen, muss ein spezielles Formular beim Registergericht, der Stelle, die das tschechische Handelsregister verwaltet, ausgefüllt werden.
Für die Einreichung eines Antrags beim Handels- oder Handelsregister ist es nicht zwingend erforderlich, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Im Hinblick auf die Erfüllung der formalen Anforderungen empfehlen wir jedoch die Einschaltung eines Rechtsanwalts
Steuern in der Tschechischen Republik.
Die einzige verwaltungstechnische Angelegenheit eines Unternehmers ist die Verpflichtung, eine Steuererklärung für das vergangene Jahr abzugeben.
Die Einkommensteuer beträgt in der Tschechischen Republik für juristische Personen 19 % und für natürliche Personen 15 %. Die Mehrwertsteuer beträgt 15-21 %, hängt aber von der Art der Tätigkeit des Unternehmens ab.
Geschäftskosten in der Tschechischen Republik
Die Anmeldung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik ist kostenlos, allerdings muss man auf das Mindeststammkapital für die gewählte Unternehmensstruktur achten. Die Überprüfung des Firmennamens, die der erste Schritt bei der Unternehmensgründung ist, ist ebenfalls kostenlos, genau wie die steuerliche Registrierung in der Tschechischen Republik. Das Einzige, was bei der Anmeldung eines Unternehmens in der Tschechischen Republik zu beachten ist, sind die Notargebühren, die sich nach dem eingezahlten Kapital des Unternehmens richten.
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