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Luxemburg ist nach den USA das zweitgrößte Fondsdomizil der Welt, und dementsprechend gibt es in Luxemburg eine Vielzahl von Strukturen für unterschiedliche Anlagebereiche sowie für verschiedene Anlegertypen. Dazu gehören die Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA ) – eine Art Investmentfonds in Luxemburg, der Anlegern die Möglichkeit bietet, Erträge zu erwirtschaften, auf ein Portfolio mit mehreren Anlagen zuzugreifen und die damit verbundenen Kosten zu teilen.

Die wichtigsten Merkmale der OGA in Luxemburg

  
UCIein Investmentfonds, der in alle Arten von Vermögenswerten investieren kann, die nicht den in der EU-Richtlinie festgelegten Standards entsprechen
Geltende RechtsvorschriftenOGA-Gesetz – Das Luxemburger Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen Teil I (“OGAW-Gesetz”)
Förderfähige InvestorenUneingeschränkt
Förderfähige VermögenswerteGesetzlich nicht beschränkt, aber spezifische Beschränkungen werden von der CSSF angewandt.
Anforderungen an die RisikodiversifizierungDie Anforderungen an die Risikostreuung sind im IML-Rundschreiben 91/7 definiert. Die CSSF wendet die folgenden Anforderungen an die Risikostreuung an (es sei denn, die CSSF hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Abweichung genehmigt) (nicht abschließende Liste): maximal 20 % in Wertpapieren ein und desselben Emittenten; und maximal 20 % in einem Immobilienobjekt
Rechtliche StrukturFonds Commun du Placement (FCP), Societe d’Investissement a Capital Variable (SICAV) Societe d’Investissement a Capital Fixe (SICAF)
Getrennte Fächer (ja/nein)Ja
Kapitalanforderungendas von einem als FCP registrierten OGA gehaltene Nettovermögen muss mindestens 1.250.000 Euro betragen und innerhalb von 6 Monaten nach der Zulassung erreicht werden. im Falle einer SICAV und einer SICAF-Gesellschaft beträgt der Mindestwert 300.000 Euro zum Zeitpunkt der Zulassung.
Berechnung des Nettoinventarwerts (NAV) und RücknahmepolitikDer Nettoinventarwert (NIW) ist der Zeichnungs- oder Sparpreis des OGA. Er wird ermittelt, indem der Nettoinventarwert des Fonds durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile dividiert wird. Dies kann täglich, wöchentlich, monatlich usw. geschehen.
Abonnement-SteuerDie jährliche Zeichnungssteuer wird mit einem Satz von 0,05 % auf den Nettowert des am letzten Tag eines jeden Kalenderquartals bewerteten Vermögens festgelegt. Für Fonds, die Barmittel und institutionelle Mittel vertreiben, gilt ein ermäßigter Satz von 0,01 %. OGA-Fonds können auch in den Genuss von Steuerbefreiungen kommen, wenn sie in spezielle Pensionsfonds oder in Fonds investieren, die bereits in den Genuss von Befreiungen von der Zeichnungssteuer kommen
BesteuerungSteuerbefreiung | Körperschaftssteuer | Vermögensteuer | Quellensteuer (außer
wenn die EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie für sie gilt)
Zulassung und Beaufsichtigung durch die CSSFJa, muss vor und nach Aufnahme der Tätigkeit von der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) zugelassen und beaufsichtigt werden
Möglichkeit der AuflistungJa
Europäischer ReisepassJe nachdem, ob ein OGA die europäischen Richtlinien anerkennt oder nicht, kann er über einen europäischen Pass verfügen, der ihm den freien Vertrieb in der gesamten Europäischen Union ermöglicht.
Thin-Capitalization-Regeln (Verhältnis von Schulden zu Eigenkapital)Kann ohne Einschränkungen bis zu 25 % des Nettovermögens aufnehmen.
Erforderliche luxemburgische Diensteanbieterein Sponsor oder Initiator; eine Verwaltungsgesellschaft; ein Anlageberater und eine Verwaltungsvertretung; ein Vertriebshändler und ein Bewerber.

Die Anleger entscheiden sich dafür, ihr Vermögen in einen Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) zu investieren, weil die von einer großen Zahl von Anlegern aufgebrachten Mittel zusammengeführt werden können. Und aufgrund des Umfangs der aufgebrachten Mittel hat der Fondsmanager Zugang zu einer breiten Palette verschiedener Wertpapiere und Aktienmärkte, zu denen Privatanleger allein keinen Zugang hätten.

Die Fonds sind außerdem so vielfältig, dass sie den Bedürfnissen jedes Anlegers gerecht werden können. Außerdem profitiert der OGA von dem Netz der Doppelbesteuerungsabkommen.

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