Die Rolle der SA in der luxemburgischen Unternehmenslandschaft
In Luxemburg ist die Société Anonyme (SA) oder Aktiengesellschaft neben der Société à Responsabilité Limitée (SARL) eine der häufigsten Rechtsformen für Unternehmen. Diese Rechtsform bietet zahlreiche Vorteile, die vor allem in der Begrenzung der Haftung (bis zur Höhe der Einlagen) und der Regelung des Zugangs zum Kapital liegen.
Der folgende Leitfaden bietet ein umfassendes Verständnis der SA oder Aktiengesellschaft in Luxemburg und behandelt wesentliche Aspekte wie Gründung, Unternehmensführung, Verantwortlichkeiten und steuerliche Pflichten.
I. Die Luxemburger Société Anonyme (SA) – ein Überblick
Die SA wird häufig von großen Unternehmen in Luxemburg als bevorzugte Gesellschaftsform gewählt. Aber auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU ) stellt sie aufgrund ihrer Flexibilität eine praktikable Option dar, insbesondere im Hinblick auf die Inhaberaktien, die leicht übertragen werden können.
II. Die Akteure in der Luxemburger SA
1. Beteiligte Parteien
Eine SA kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden.
2. Voraussetzungen
Zur Gründung einer SA ist mindestens ein Aktionär erforderlich. Jede natürliche oder juristische Person, die in Luxemburg ein Unternehmen gründen möchte, muss über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen für die von ihr beabsichtigten Geschäftstätigkeiten verfügen.
III. Mit der Gründung einer SA verbundene Kosten
Die Erstellung einer NHB ist mit verschiedenen Kosten verbunden, unter anderem:
- Notargebühren
- Veröffentlichungsgebühren im Registre de Commerce et des Sociétés (RCS)
- Vergütung für einen bestellten Wirtschaftsprüfer, falls erforderlich
- Mindestaktienkapital von 30.000 €
- Mögliche Kosten für die administrative Genehmigung
IV. Praktische Vorgehensweisen
1. Gründungsurkunde der SA
Die Gründung einer SA muss vor einem Notar vollzogen werden. In Fällen, in denen es um nichtmonetäre Zuwendungen geht, ist die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers obligatorisch. Die Satzung des Unternehmens wird in vollem Umfang im RCS veröffentlicht, wobei bestimmte wesentliche Elemente enthalten sein müssen, wie z. B:
- Identifizierung der Unterzeichner
- Formular für Unternehmen
- Name des Unternehmens
- Zweck des Unternehmens
- Eingetragener Sitz
- Gezeichnetes Kapital und ggf. genehmigtes Kapital
- Erstmalige Einzahlung des gezeichneten Kapitals
- Arten von Aktien und ihre Merkmale
- Nominative, auf den Inhaber lautende oder entmaterialisierte Aktienformen
- Spezifizierung der einzelnen nichtmonetären Beiträge
- Einzelheiten zu den bei der Gründung gewährten Sonderleistungen
- Gegebenenfalls die Anzahl der nicht repräsentativen Aktien oder Kapitalanteile und der damit verbundenen Rechte
- Regeln, die die Anzahl und die Art und Weise der Ernennung der Mitglieder der Leitungsorgane, ihre Befugnisse und die Verteilung der Zuständigkeiten festlegen, sofern sie von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen
- Dauer des Unternehmens
- Ungefähre Gründungskosten.
2. Firmenname (Dénomination)
Der Name der SA wird während des Gründungsprozesses festgelegt und muss sich von bestehenden Firmennamen unterscheiden. Eine Verfügbarkeitsprüfung für den Namen wird über das RCS durchgeführt.
3. Dauer der SA
Das Bestehen der ORKB wird durch ihre Satzung bestimmt und kann für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer sein.
4. Umwandlung
Die SA hat die Flexibilität, ihre Rechtsform während ihres Bestehens zu ändern, vorbehaltlich der Entscheidungen der Aktionäre. Sie kann in eine Europäische Gesellschaft umgewandelt werden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren mindestens eine Tochtergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Die Vorschriften für Fusionen und Spaltungen, die die Rechtsform der Gesellschaft verändern können, gelten auch für die SA.
5. Auflösung
Die SA wird automatisch aufgelöst, wenn die in ihrer Satzung festgelegte Dauer erreicht ist. Sie kann auch von den Gesellschaftern aufgelöst werden, z. B. wenn das Grundkapital verloren geht. Die gerichtliche Auflösung kann aus triftigen Gründen oder wegen illegaler Aktivitäten erfolgen. Für die freiwillige Auflösung müssen Verwaltungsbescheinigungen verschiedener Behörden vorgelegt werden.
Bei der Auflösung behält die SA ihre Rechtspersönlichkeit zum Zweck der Liquidation.
V. Grundkapital
1. Mindestkapitalanforderung
Das Mindestaktienkapital für eine SA beträgt 30.000 €.
2. Kapitalstruktur
Das Kapital der SA kann durch Zeichnungen gebildet werden und muss zu mindestens einem Viertel des Gesamtbetrags vollständig gezeichnet und eingezahlt sein. Es werden sowohl Bar- als auch Sachspenden akzeptiert. Sacheinlagen erfordern einen Bewertungsbericht eines Wirtschaftsprüfers.
Bei einer Kapitalerhöhung steht den Aktionären ein Vorzugszeichnungsrecht zu, es sei denn, eine außerordentliche Hauptversammlung beschließt eine gerechtfertigte Einschränkung.
3. Formen von Anteilen
Die Anteile an einer AG können einen bestimmten Nennwert haben oder ohne Nennwert sein. Sie beginnen als Nominativ und können zu Nominativen werden:
- Nominativ
- Träger
- Entmaterialisiert
Bei vollständiger Bezahlung können die Namensaktien als solche verbleiben oder vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen in Inhaberaktien oder entmaterialisierte Aktien umgewandelt werden.
Außerdem kann die SA stimmrechtslose Aktien ausgeben:
- Bei der Gründung der Gesellschaft, sofern in der Satzung vorgesehen
- Bei Kapitalerhöhungen
- Durch Umwandlung von Stammaktien
Die SA führt ein Register der Namensaktien, um die Eigentumsverhältnisse festzustellen, und die Aktionäre können Zertifikate für ihre Anteile verlangen. Inhaberaktien müssen bei einer zugelassenen Depotstelle hinterlegt werden, während entmaterialisierte Aktien in einem Depot bei einer zugelassenen Stelle verbucht werden.
4. Übertragung von Anteilen
Die Übertragung von Namensaktien ist gegenüber der Gesellschaft nur gültig, wenn eine dieser beiden Formalitäten eingehalten wird:
- Eine Übertragungserklärung im Register der Namensaktien, datiert und unterschrieben sowohl vom Übertragenden als auch vom Erwerber.
- Mitteilung der Übertragung an die Gesellschaft oder deren Annahme in einer öffentlichen Urkunde.
Inhaberaktien werden durch Vereinbarung privat übertragen, und Dritte erkennen die Übertragung an, wenn der physische Aktienschein weitergegeben wird. Die Verwahrstelle akzeptiert jedes Dokument, das die Übertragung bestätigt.
Übertragungen von entmaterialisierten Aktien werden in der Regel durch Banküberweisungen durchgeführt.
Die ORKB kann ihre eigenen Aktien nur unter außergewöhnlichen Umständen erwerben, die durch das Gesetz begrenzt und geregelt sind.
VI. Organisatorische Struktur
Die ORKB hat die Flexibilität, je nach ihrer Satzung eine ein- oder zweiköpfige Leitungsstruktur zu wählen.
1. Ein-Kopf-Organisation: Direktorium
A. Direktorium
Der Verwaltungsrat leitet das Unternehmen, wobei bestimmte Delegationsbeschränkungen gelten, die die Gesamtpolitik nicht beeinflussen können. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von der Hauptversammlung ernannt und müssen mindestens drei Mitglieder umfassen, es sei denn, die Gesellschaft hat nur einen Aktionär; in diesem Fall genügt ein Mitglied. Direktoren können natürliche oder juristische Personen sein. Wenn eine juristische Person als Direktor fungiert, muss sie einen ständigen Vertreter benennen, der für ihre Aufgaben verantwortlich ist. Die Amtszeit der Verwaltungsratsmitglieder ist auf sechs Jahre begrenzt, wobei eine Wiederernennung und eine vorzeitige Abberufung durch die Generalversammlung möglich sind.
Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse mit bestimmten Zusammensetzungen und Zuständigkeiten einsetzen.
2. Zweiköpfige Organisation: (Vorstand und Aufsichtsrat)
A. Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat überwacht kontinuierlich die Geschäftsführung des Vorstands, kann aber nicht in das Tagesgeschäft eingreifen. Er genehmigt die in der Satzung vorgesehenen Beschlüsse und erstattet der Generalversammlung Bericht.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung bestellt und müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, es sei denn, das Unternehmen hat nur einen Aktionär; in diesem Fall ist ein Mitglied erforderlich. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Wenn eine juristische Person als Mitglied des Aufsichtsrates benannt wird, muss sie einen ständigen Vertreter benennen, der die Aufgaben im Namen der juristischen Person wahrnimmt. Die Amtszeit der Mitglieder ist auf sechs Jahre begrenzt, wobei eine Wiederernennung oder Abberufung durch die Generalversammlung möglich ist. Ein Mitglied des Aufsichtsrates kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
B. Verwaltungsrat
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft und er ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich sind, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat ernannt. Die Zahl der Mitglieder der Unternehmensleitung wird durch die Satzung der Gesellschaft oder, falls diese nichts bestimmt, durch den Aufsichtsrat festgelegt. Unternehmen mit einem Stammkapital von weniger als 500.000 € oder solche mit nur einem Gesellschafter können einen einzigen Geschäftsführer haben. Bei den Direktoren kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln, und im letzteren Fall müssen sie einen ständigen Vertreter benennen, der in ihrem Namen handelt. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrates sein.
Der Aufsichtsrat oder die Generalversammlung können Vorstandsmitglieder abberufen, und die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds ist auf sechs Jahre begrenzt, wobei eine Wiederbestellung möglich ist.
Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse mit festgelegter Zusammensetzung und Zuständigkeit einsetzen, die unter seiner Aufsicht arbeiten. Der Aufsichtsrat kann einem oder mehreren seiner Mitglieder spezifische Mandate für bestimmte, festgelegte Zwecke erteilen.
VII. Generalversammlung der Aktionäre
Die Generalversammlung der Aktionäre ist die höchste Instanz in der SA und verfügt über weitreichende Befugnisse zur Entlastung des Unternehmens. Er entscheidet unter anderem über Kapitalerhöhungen und kapitalbezogene Maßnahmen. Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung oder den Rechnungsprüfern einberufen. Wenn die Satzung das Verfahren für die Einberufung von Hauptversammlungen nicht festlegt, muss das gesetzliche Verfahren eingehalten werden, das unter anderem Folgendes umfasst
- Die Initiative zur Einberufung von Hauptversammlungen liegt beim Verwaltungsrat, Vorstand oder Aufsichtsrat. Die Rechnungsprüfer haben auch das Recht, Hauptversammlungen einzuberufen.
- Die Einladungen zu den Sitzungen einschließlich der Tagesordnung werden mindestens 15 Tage vor der Sitzung im Recueil électronique des sociétés et associations (RESA), einer luxemburgischen Zeitung, veröffentlicht und bei der RCS hinterlegt.
- Die Aktionäre müssen mindestens 8 Tage vor der Versammlung per Post oder auf einem anderen akzeptierten Weg benachrichtigt werden.
VIII. Tägliches Management der SA
Die tägliche Geschäftsführung der SA und ihre Vertretung in Bezug auf diese Geschäftsführung kann einem oder mehreren Verwaltern, Direktoren, Managern und anderen Personen übertragen werden, unabhängig davon, ob sie Aktionäre sind oder nicht. Diese Modalitäten sind in der Satzung des Unternehmens festgelegt.
IX. Haftung
1. Haftung des Aktionärs
Die Gesellschafter einer SA haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen auf das Stammkapital.
2. Haftung des Gründers
Die Gründer sind Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch haftbar für:
- Der nicht gültig gezeichnete Teil des Kapitals
- Die Differenz zwischen dem Mindestkapital und dem Betrag der Zeichnungen
- Effektive Einzahlung von bis zu 25 % der bei der Gründung gezeichneten Aktien sowie Einzahlung innerhalb von 5 Jahren für Aktien, die im Austausch gegen Sacheinlagen ausgegeben werden
- Ersatz des Schadens, der durch die Nichtigkeit der Gesellschaft oder durch unrichtige Angaben in der Satzung oder im Entwurf der Gesellschaft entsteht
3. Haftung der SA
Die ORKB ist an die Handlungen ihrer zuständigen Organe gebunden, auch wenn diese Handlungen über den Gesellschaftszweck hinausgehen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass der Dritte wusste, dass die Handlung über den Unternehmenszweck hinausging, oder dass er dies unter den gegebenen Umständen nicht übersehen konnte. Die Veröffentlichung des Gesellschaftsvertrags allein reicht für diesen Nachweis nicht aus.
Beschränkungen der Befugnisse des Verwaltungsrats sind gegenüber Dritten nicht durchsetzbar, auch wenn sie veröffentlicht wurden. Die Satzung kann jedoch einem oder mehreren Geschäftsführern die Befugnis erteilen, die Gesellschaft in Rechtsangelegenheiten einzeln oder gemeinsam zu vertreten, und diese Klausel ist dann nach Veröffentlichung durch RCS für Dritte verbindlich.
Die Bestimmung, mit der die laufende Verwaltung an eine oder mehrere allein oder gemeinsam handelnde Personen delegiert wird, ist nach der RCS-Veröffentlichung gegenüber Dritten durchsetzbar. Diese Bestimmung ist nicht mit einer Beschränkung der Verwaltungsbefugnisse zu verwechseln, die gegenüber Dritten nicht durchsetzbar ist.
Die Verwalter, die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Generaldirektor gehen keine persönlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Verpflichtungen des Unternehmens ein.
Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder und der Generaldirektor haften gegenüber der Gesellschaft für Misswirtschaft während ihrer jeweiligen Amtszeit. Verwalter und Vorstandsmitglieder haften der Gesellschaft und Dritten für Schäden aus Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht oder den Gesellschaftsvertrag als Gesamtschuldner, es sei denn, sie können sich entlasten, wenn kein persönliches Verschulden des verantwortlichen Organs vorlag.
X. Beaufsichtigung und Berichterstattung
1. Aufsicht über das Unternehmen
Unternehmen, die am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten, sind verpflichtet, ihre Bücher von einem oder mehreren zugelassenen Wirtschaftsprüfern prüfen zu lassen:
- Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro
- Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro
- Durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschäftigten: 50
Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind nach wie vor verpflichtet, ihre Rechnungslegung von einem oder mehreren Rechnungsprüfern überwachen zu lassen, unabhängig davon, ob sie Aktionäre sind oder nicht.
2. Juristische Veröffentlichungen
Die Satzung der ORKB muss im RCS vollständig veröffentlicht werden. Für die Registrierung sind bestimmte Informationen über das Unternehmen erforderlich. Außerdem muss die SA im RCS veröffentlichen:
- Die vollständige Gründungsurkunde
- Ernennung und Beendigung von Ämtern für verschiedene Leitungsorgane sowie ggf. für Liquidatoren
- Verwahrer von Inhaberaktien
- Bestimmte Gerichtsentscheidungen
- Mitteilung über die Auflösung des Unternehmens
- Jährlicher Stand des Aktienkapitals nach der Bilanz
- Jahresabschlüsse
- Lagebericht
- Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers oder des Abschlussprüfers der Gesellschaft
Spätere Änderungen müssen ebenfalls im RCS veröffentlicht werden. Die Sozialabrechnungen sind dem Handels- und Gesellschaftsregister innerhalb eines Monats nach Genehmigung, spätestens jedoch sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
XI. Buchhalterische Überlegungen
Die SA ist verpflichtet, eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, einen Anhang und einen Geschäftsbericht zu erstellen, die alle von der Generalversammlung genehmigt werden müssen. Die ORKB kann eine verkürzte Bilanz erstellen, wenn sie am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:
- Bilanzsumme von 4,4 Millionen Euro
- Nettoumsatz von 8,8 Millionen Euro
- Durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschäftigten: 50
Ebenso kann eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden, wenn die NHB zum Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Kriterien nicht überschreitet:
- Bilanzsumme von 20 Millionen Euro
- Nettoumsatz von 40 Millionen Euro
- Durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschäftigten: 250
Die Abschlüsse müssen nach den allgemein anerkannten luxemburgischen Rechnungslegungsgrundsätzen (Lux GAAP) erstellt werden.
XII. Besteuerung
Die SA unterliegt in Luxemburg verschiedenen Steuern, unter anderem:
- Feste Zulassungssteuer
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer
- Vermögenssteuer
- Körperschaftssteuer
- MwSt-Erklärungen auf der Grundlage der folgenden Kriterien:
- Jahresumsatz (ohne Steuern) unter 112.000 €: Jährliche Mehrwertsteuererklärung
- Jahresumsatz (ohne Steuern) zwischen 112.000 € und 620.000 €: Vierteljährliche MwSt-Erklärung
- Jahresumsatz (ohne Steuern) über 620.000 €: Monatliche Mehrwertsteuererklärung
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Société Anonyme (SA) in Luxemburg eine vielseitige und vorteilhafte Unternehmensstruktur darstellt.
Sie bietet eine begrenzte Haftung, Flexibilität bei Aktienkapital und -arten sowie eine Reihe von Governance-Optionen. Für Unternehmer, Investoren und Unternehmen, die sich in Luxemburg niederlassen wollen, ist es wichtig, die rechtlichen, finanziellen und operativen Aspekte einer SA zu verstehen.
Unabhängig davon, ob Sie eine große Gesellschaft oder ein kleines bis mittleres Unternehmen sind, bietet die SA einen soliden rechtlichen Rahmen für die Geschäftstätigkeit im Großherzogtum. Seine Attraktivität erstreckt sich nicht nur auf seine Eigenschaften, sondern auch auf seine Anpassungsfähigkeit, die es zu einer bevorzugten Wahl für ein breites Spektrum von Aktivitäten und Einrichtungen macht.
Es ist jedoch zwingend erforderlich, die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Verpflichtungen und Meldepflichten einzuhalten, um die Einhaltung der luxemburgischen Gesellschaftsgesetze und -vorschriften zu gewährleisten.
Auf diese Weise können Unternehmen von den Vorteilen einer stabilen, unternehmensfreundlichen Rechtsordnung wie Luxemburg profitieren und gleichzeitig die vorhandenen Möglichkeiten für Wachstum, Investitionen und den Zugang zu den Finanzmärkten nutzen.
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