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VEREINBARUNG
ZWISCHEN DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG
UND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND
DIE VERHINDERUNG VON STEUERBETRUG
STEUERHINTERZIEHUNG IM BEREICH DER EINKOMMENS- UND KAPITALSTEUERN

 

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg und die Regierung des Fürstentums Andorra haben in dem Wunsch, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhütung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu schließen, folgendes vereinbart:

Artikel 1
BETROFFENE PERSONEN

Dieses Übereinkommen gilt für Personen, die ihren Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten haben.

Artikel 2
DIE GENANNTEN STEUERN

  1. Dieses Übereinkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden, ohne Rücksicht auf das System der Besteuerung. Staat oder seine Gebietskörperschaften, ungeachtet des Erhebungssystems.

 

  1. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten Steuern, die auf das Gesamteinkommen, das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder auf Teile des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern auf den Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, der Steuern auf den Gesamtbetrag der von den Unternehmen gezahlten Löhne sowie der Steuern auf Kapitalerträge.

 

  1. Zu den bestehenden Steuern, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, gehören

(a) im Falle des Großherzogtums Luxemburg:

(i) die Einkommensteuer;

(ii) Körperschaftssteuer

(iii) die Vermögenssteuer; und

(iv) die kommunale Gewerbesteuer;

(nachstehend “luxemburgische Steuer” genannt);

(b) in Bezug auf das Fürstentum Andorra:

(i) die Körperschaftssteuer;

(ii) die Steuer auf das Einkommen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten

(iii) die Steuer auf das Einkommen von nicht steuerlich Ansässigen; und

(iv) Kapitalertragssteuer auf die Übertragung von Immobilienvermögen;

(nachstehend “andorranische Steuer” genannt).

 

  1. Das Übereinkommen ist auch auf alle identischen oder im wesentlichen ähnlichen Steuern anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie auf alle anderen Steuern, die auf der gleichen Grundlage wie die bestehenden Steuern zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, und auf alle anderen Steuern, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und in Zukunft von einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden können, insbesondere die Einkommensteuer von Andorra. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über alle wesentlichen Änderungen ihrer Steuergesetze.

 

Artikel 3

ALLGEMEINE DEFINITIONEN

  1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert

 

(a) Der Begriff “Luxemburg” bedeutet das Großherzogtum Luxemburg und bezeichnet, wenn er im geografischen Sinne verwendet wird, das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

(b) Der Begriff “Andorra” bezeichnet das Fürstentum Andorra und, wenn er im geografischen Sinne verwendet wird, das Gebiet des Fürstentums Andorra.

(c) die Begriffe “Vertragsstaat” und “anderer Vertragsstaat” bedeuten Luxemburg bzw. Andorra, je nachdem, was zutrifft;

(d) Der Begriff “Person” umfasst eine Einzelperson, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;

(e) “Unternehmen”: jede juristische Person oder jede Einrichtung, die für steuerliche Zwecke wie eine juristische Person behandelt wird

(f) “Körperschaft” ist eine juristische Person oder eine Einrichtung, die für steuerliche Zwecke wie eine juristische Person behandelt wird;

(g) der Begriff “Unternehmen” bedeutet die Ausübung einer Tätigkeit oder eines Unternehmens

(h) Die Begriffe “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats” bezeichnen jeweils ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person geführt wird, und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person geführt wird;

(i) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Schiff, Luftfahrzeug oder Straßenfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, dessen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich in einem Vertragsstaat befindet, es sei denn, das Schiff, Luftfahrzeug oder Straßenfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben

(j) Der Begriff “zuständige Behörde” bedeutet:

(i) in Bezug auf Luxemburg: der Finanzminister oder sein Bevollmächtigter;

(ii) in Bezug auf Andorra: der Finanzminister oder sein Bevollmächtigter;

(k) bedeutet der Begriff “Staatsangehöriger” in Bezug auf einen Vertragsstaat:

(i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit des betreffenden Vertragsstaats besitzt, und

(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die nach den in diesem Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurde

(l) die Begriffe “Tätigkeit” in Bezug auf ein Unternehmen und “Unternehmen” schließen die Ausübung beruflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeiten ein

 

  1. Für die Zwecke der Anwendung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat hat jeder darin nicht definierte Begriff, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, die Bedeutung, die er zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates in bezug auf die Steuern hat, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, die Bedeutung, die diesem Begriff durch das Steuerrecht dieses Staates in bezug auf die Steuern, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, gegeben wird, die Bedeutung dieses Begriffs nach dem Steuerrecht dieses Staates Das Recht dieses Staates hat Vorrang vor der Bedeutung, die diesem Begriff oder Ausdruck nach anderen Rechtsvorschriften dieses Staates zukommt.

 

Artikel 4

RESIDENT

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “in einem Vertragsstaat ansässig” jede Person, die nach dem Recht dieses Staates aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen gleichartigen Kriteriums in diesem Staat steuerpflichtig ist; er gilt auch für diesen Staat und alle seine Gebietskörperschaften. lokalen Behörden. Dieser Begriff umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen besteuert wird

Dieser Begriff umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort belegenem Kapital steuerpflichtig ist.

 

  1. Ist eine Person aufgrund der Bestimmungen des Absatzes 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig

(a) gilt die betreffende Person mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat befindlichem Kapital als in beiden Vertragsstaaten ansässig; sie gilt nur in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnung verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnung, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnung verfügt; sie gilt nur in dem Staat als ansässig, zu dem ihre persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen enger sind (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

(b) wenn der Staat, in dem die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, nicht bestimmt werden kann oder wenn sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnung verfügt. kann der Staat, in dem die betreffende Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, nicht bestimmt werden, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnung, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, in dem sie der Staat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat

(c) hält sich diese Person gewöhnlich in beiden Staaten auf oder hält sie sich in keinem der Staaten gewöhnlich auf, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, in dem sie sich gewöhnlich aufhält. hält sich eine solche Person gewöhnlich in beiden Staaten oder in keinem von ihnen auf, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt

(d) ist die betreffende Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines Staates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

  1. Ist eine andere Person als eine natürliche Person aufgrund des Absatzes 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie nur als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

Artikel 5

STÄNDIGE NIEDERLASSUNG

  1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff “Betriebsstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

  1. Der Begriff “Betriebsstätte” umfasst insbesondere:

(a) einen Ort der Verwaltung;

(b) eine Zweigstelle

(c) ein Büro;

(d) eine Fabrik

(e) einen Workshop;

(f) ein Bergwerk, eine Öl- oder Gasquelle, ein Steinbruch oder ein anderer Ort der Gewinnung natürlicher Ressourcen

Und

(g) ein landwirtschaftlicher Betrieb, eine Ranch oder ein forstwirtschaftlicher Betrieb.

 

  1. Eine Bau-, Montage- oder Baggerbaustelle ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn sie länger als 12 Monate dauert.

 

  1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt der Begriff “Betriebsstätte” nicht als Begriff für

(a) die Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren oder Gütern genutzt werden die Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren oder Gütern, die dem Unternehmen gehören, genutzt werden;

(b) Güter oder Waren, die dem Unternehmen gehören, werden ausschließlich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Lieferung gelagert. Waren, die dem Unternehmen gehören, werden ausschließlich zum Zweck der Lagerung, Ausstellung oder Lieferung gelagert;

(c) Waren, die Eigentum des Unternehmens sind, werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen gelagert;

(d) ein fester Geschäftssitz wird ausschließlich zum Zweck des Einkaufs von Waren oder der Beschaffung von Informationen für das Unternehmen genutzt

(e) eine feste Geschäftseinrichtung wird ausschließlich zur Ausübung einer anderen Tätigkeit mit vorbereitendem oder helfendem Charakter für das Unternehmen genutzt

(f) eine feste Geschäftseinrichtung wird ausschließlich zur Ausübung der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Tätigkeiten genutzt, sofern die Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung, die sich aus dieser Verbindung ergibt, vorbereitenden oder Hilfscharakter behält.

 

  1. (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Person, die nicht als selbständiger Handelsvertreter, auf den Absatz 6 Anwendung findet, für ein Unternehmen handelt und in einem Vertragsstaat, auf den Absatz 6 Anwendung findet, über die in einem Vertragsstaat üblichen

(b) wenn eine Person – mit Ausnahme eines selbständigen Vertreters, auf den Absatz 6 Anwendung findet – im Namen eines Unternehmens handelt und in einem Vertragsstaat die Befugnis hat und gewöhnlich ausübt, im Namen des Unternehmens Verträge zu schließen, dass

(5) Eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist, gilt für alle Tätigkeiten, die sie für das Unternehmen ausübt, als in diesem Staat ansässig, es sei denn, die Tätigkeiten dieser Person beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, wenn sie an einem festen Geschäftssitz ausgeübt würden, es nicht gestatten würden, diesen Geschäftssitz als Betriebsstätte im Sinne des genannten Absatzes anzusehen.

 

  1. Ein Unternehmen hat nicht allein deshalb eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es eine Geschäftstätigkeit ausübt nur deshalb, weil es in diesem Staat durch einen Makler, Generalkommissar oder einen anderen Vertreter eines unabhängigen Staates tätig ist, sofern diese Personen im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit handeln.

 

  1. Die Tatsache, dass eine Gesellschaft, die in einem Vertragsstaat ansässig ist, eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder in diesem anderen Staat eine Geschäftstätigkeit ausübt (sei es durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise), stellt für sich allein keine Betriebsstätte der anderen Gesellschaft dar.

 

Artikel 6

VERMÖGENSEINKOMMEN

  1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) bezieht, das im anderen Vertragsstaat gelegen ist, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Der Begriff “unbewegliches Vermögen” hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das betreffende Vermögen belegen ist. gelegen ist. Der Begriff umfasst in jedem Fall das Zubehör von Grundstücken, Vieh und land- und forstwirtschaftliche Geräte sowie Rechte, auf die die privatrechtlichen Vorschriften über Grundbesitz, den Nießbrauch an Grundstücken und Rechte auf Zahlungen für Rechte auf variable oder feste Zahlungen für die Ausbeutung oder Konzession der Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und

Mineralvorkommen, Quellen und andere natürliche Ressourcen; Schiffe, Boote und Flugzeuge gelten nicht als Schiffe, Boote und Flugzeuge gelten nicht als Immobilien.

 

  1. (2) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, Vermietung und Verpachtung sowie aus jeder anderen Form der Verwertung von Grundstücken.

 

  1. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus dem Grundbesitz eines Unternehmens.

 

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

  1. Die Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. die sich darin befinden. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne, die der Betriebsstätte nach Absatz 2 zuzurechnen sind, im anderen Staat besteuert werden.

 

  1. (2) Für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 22 gelten als Gewinne, die in jedem Vertragsstaat der in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zuzurechnen sind, die Gewinne, die sie insbesondere bei ihren internen Geschäften mit anderen Teilen der Gemeinschaft hätte erzielen können. interne Transaktionen mit anderen Unternehmensteilen, wenn es sich um ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen gehandelt hätte, das dieselben oder ähnliche Tätigkeiten unter denselben oder ähnlichen Bedingungen ausübt, wobei die ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Vermögenswerte und die von dem Unternehmen über die Betriebsstätte und die anderen Unternehmensteile übernommenen Risiken berücksichtigt werden.

 

  1. Berichtigt ein Vertragsstaat nach Absatz 2 die Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens von eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten und besteuert dementsprechend Gewinne des Unternehmens, die in dem anderen Staat besteuert worden sind, so nimmt dieser andere Staat eine angemessene Berichtigung des Steuerbetrags vor, der die auf diese Gewinne erhobene Steuer, soweit dies zur Beseitigung der Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich ist. Bei der Festlegung dieser Anpassung konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander soweit erforderlich.

 

  1. Enthalten die Gewinne Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Übereinkommens gesondert behandelt werden, so bleiben die Bestimmungen jener Artikel von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels unberührt.

 

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur besteuert werden in dem Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

  1. Gewinne aus dem Betrieb von Binnenschiffen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Seeschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsunternehmens an Bord eines Schiffes oder Bootes, so gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem sich der Heimathafen des Schiffes oder Bootes befindet, oder Schiff oder Boot oder, wenn es keinen Heimathafen gibt, in dem Vertragsstaat, in dem der Betreiber des Schiffes oder Bootes ansässig ist.

 

  1. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einem gemeinsamen Unternehmen oder einer internationalen Betriebsstätte.

 

Artikel 9

ASSOZIIERTE UNTERNEHMEN

  1. Wo

(a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist oder

(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind, und in beiden Fällen sind die beiden Unternehmen in ihren geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen miteinander verbunden durch vereinbarte oder auferlegte Bedingungen, die sich von denen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Personen vereinbart würden Gewinne, die ohne diese Bedingungen von einem der Unternehmen erwirtschaftet worden wären, von dem anderen aber nicht erwirtschaftet werden konnten aufgrund dieser Bedingungen in die Gewinne dieses Unternehmens einbezogen und entsprechend besteuert werden können.

 

  1. Zählt ein Vertragsstaat zu den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates – und besteuert er sie entsprechend – Gewinne, für die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates in diesem anderen Staat besteuert wurde, und wurden die Gewinne in diesem anderen Staat besteuert, so werden die Gewinne in diesem anderen Staat besteuert. Gewinne, für die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den einbezogenen Gewinnen um Gewinne, die dem Unternehmen des erstgenannten Staates zugeflossen wären, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gewesen wären, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, so nimmt der andere Staat eine angemessene Berichtigung des dort auf diese Gewinne erhobenen Steuerbetrags vor. Bei der Festlegung einer solchen Anpassung sind die übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens gebührend zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.

 

Artikel 10

DIVIDENDS

  1. Dividenden, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist. Ist jedoch der Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer nicht höher sein als

(a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält

oder 0 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte unmittelbar und ununterbrochen während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft oder einer die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft oder eine Beteiligung mit einem Anschaffungspreis von mindestens 1.200.000 Euro an der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält;

(b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die zur Ausschüttung der Dividenden verwendeten Gewinne.

 

  1. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussscheinen, Bergwerksaktien, Gründeraktien oder anderen Gewinnanteilen, mit Ausnahme von Ansprüchen, sowie Einkünfte aus anderen Einkünften aus anderen Anteilen, die nach den Gesetzen des Staates, in dem sie erzielt werden, steuerlich genauso behandelt werden wie Einkünfte aus Aktien. Vertriebsgesellschaft ansässig ist.

 

  1. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte verbunden ist. tatsächlich mit ihr verbunden ist. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

 

  1. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat auf die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden keine Steuer erheben, es sei denn, dass diese Dividenden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden an eine in diesem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder soweit die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich mit einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte verbunden ist, noch eine Steuer für die Besteuerung der nicht ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft erheben, auch wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

 

Artikel 11

INTERESSEN

  1. Zinsen, die in einem Vertragsstaat entstehen und im wirtschaftlichen Eigentum einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person stehen, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Der Begriff “Zinsen” im Sinne dieses Artikels bezeichnet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob sie durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht gesichert sind oder nicht unabhängig davon, ob sie durch eine Hypothek gesichert sind oder nicht, und unabhängig davon, ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, und insbesondere Erträge aus öffentliche Gelder und Anleihen, einschließlich der damit verbundenen Prämien und Preise. Verzugszinsen gelten nicht als Verzugszinsen im Sinne dieses Abschnitts.

 

  1. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Zinsen entstanden sind, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, in einem tatsächlichen Zusammenhang mit effektiv damit verbunden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

 

  1. Die Zinsen gelten als in einem Vertragsstaat entstanden, wenn der Zahler in diesem Staat ansässig ist. Staat. Hat jedoch der Zahler der Zinsen, unabhängig davon, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, mit der die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, entstanden ist und die Zinsen, so gelten diese Zinsen als in dem Staat entstanden, in dem die Betriebsstätte liegt.

 

  1. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden und Dritten besondere Beziehungen, so ist der Betrag der Zinsen unter Berücksichtigung der Forderung, für die sie gezahlt werden, höher als der Betrag, den der Schuldner und der Nutzungsberechtigte ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gilt dieser Artikel nur für den letzteren Betrag. In diesem Fall bleibt der übersteigende Teil der Zahlungen nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaates steuerpflichtig, wobei die übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beachten sind.

 

Artikel 12

GEBÜHREN

  1. Lizenzgebühren, die in einem Vertragsstaat entstehen und im wirtschaftlichen Eigentum einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person stehen, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Der Begriff “Lizenzgebühren” im Sinne dieses Artikels bezeichnet Zahlungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung eines Urheberrechts an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk, einschließlich eines kinematographischen Films, eines Patents, eines Warenzeichens, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer Formel oder eines geheimen Plans, einer Formel oder eines Verfahrens sowie für Auskünfte über Erfahrungen auf dem Gebiet der Industrie, des Handels oder der Wissenschaft geleistet werden kommerziellen oder wissenschaftlichen Bereich.

 

  1. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Lizenzgebühren anfallen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und das Recht oder der Gegenstand, für den die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte verbunden ist. tatsächlich mit ihm verbunden ist. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

 

  1. Lizenzgebühren gelten als in einem Vertragsstaat entstanden, wenn der Zahlende in diesem Staat ansässig ist. Hat jedoch die Person, die die Lizenzgebühren zahlt, unabhängig davon, ob sie in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Staat eine Betriebsstätte, für die der Steuerpflichtige die Lizenzgebühren zu zahlen hat, so gelten die Lizenzgebühren als in diesem Staat entstanden eine Betriebsstätte, im Zusammenhang mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren entstanden ist und die vom Zahler der Lizenzgebühren getragen wird, so gelten diese Lizenzgebühren als in dem Staat entstanden, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.

 

  1. Wenn aufgrund einer besonderen Beziehung zwischen dem Zahlenden und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden der Betrag der Lizenzgebühren unter Berücksichtigung der Leistung, für die sie gezahlt werden, den Betrag übersteigt, den der Verpflichtete und der Nutzungsberechtigte ohne eine solche Beziehung vereinbart hätten, ist der Betrag der Lizenzgebühren unter Berücksichtigung der Leistung, für die sie gezahlt werden, höher als der Betrag, für den sie gezahlt werden, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur für den letztgenannten Betrag. In diesem Fall bleibt der übersteigende Teil der Zahlungen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates steuerpflichtig, wobei die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu beachten sind. dieses Übereinkommens.

 

Artikel 13

KAPITALGEWINNE

 

  1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung eines in Artikel 6 bezeichneten und im anderen Vertragsstaat gelegenen Grundstücks erzielt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates hat im anderen Vertragsstaat, einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung dieser Betriebsstätte (allein oder mit dem gesamten Unternehmen), in diesem anderen Staat besteuert werden können.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Binnenschiffen oder von beweglichem Vermögen, das zum Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge gehört, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. b) das steuerpflichtige Einkommen.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, Anteilen oder ähnlichen Rechten an einer Gesellschaft, deren Vermögen in einem Vertragsstaat belegenes Vermögen sind, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

  1. Gewinne aus der Veräußerung von anderem als dem in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist

 

Artikel 14

ARBEITSEINKOMMEN

  1. Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die in diesem Staat ansässige Person ist Angehörige eines anderen Staates. die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus einem Dienstverhältnis bezogen werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Dienstverhältnis wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Tätigkeit in diesem Staat ausgeübt, können die dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

 

(a) der Empfänger sich in dem anderen Staat während eines Zeitraums oder von Zeiträumen aufhält, die insgesamt 183 Tage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums, der in dem betreffenden Kalenderjahr beginnt oder endet, nicht überschreiten, und

(b) die Vergütungen werden von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im anderen Staat ansässig ist des anderen Staates ist, und

(c) die Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

 

  1. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes, Luftfahrzeugs oder Straßenfahrzeugs, das im internationalen Verkehr eingesetzt wird, oder an Bord eines Binnenschiffs in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

Artikel 15

TANTIEMS

Vergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erhält, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

Artikel 16

KÜNSTLER UND SPORTLER

  1. Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einer im anderen Vertragsstaat ausgeübten persönlichen Tätigkeit als Unterhaltungskünstler, z. B. als Theater-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Sportler erzielt, in diesem anderen Staat besteuert werden.

.

  1. Werden Einkünfte aus Tätigkeiten, die ein Unterhaltungskünstler oder Sportler persönlich und in dieser Eigenschaft ausübt, nicht dem Unterhaltungskünstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zugerechnet, so können diese Einkünfte abweichend von den Artikeln 7 und 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeiten des Unterhaltungskünstlers oder Sportlers ausgeübt werden weitergeführt.

.

Artikel 17

PENSIONEN

  1. Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für eine frühere Tätigkeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

 

  1. Ungeachtet des Absatzes 1 sind Renten und andere Beträge, die nach den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines Vertragsstaats an eine in diesem Staat ansässige Person gezahlt werden, nur in diesem Staat steuerpflichtig. Sozialversicherungsgesetze eines Vertragsstaates sind nur in diesem Staat steuerpflichtig.

 

  1. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können in einem Vertragsstaat entstandene und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlte Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschließlich pauschaler Zahlungen) im anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden, wenn diese Zahlungen auf Beiträgen, Zulagen oder Versicherungsprämien beruhen, Zulagen oder Versicherungsprämien stammen, die vom Empfänger oder für ihn an einen ergänzenden Altersversorgungsplan gezahlt werden, oder aus Beiträgen, Zulagen, Versicherungsprämien oder Dotierungen, die der Arbeitgeber an einen inländischen Plan zahlt, und wenn diese Beiträge, Zulagen, Versicherungsprämien oder Dotierungen im erstgenannten Vertragsstaat tatsächlich besteuert worden sind.

 

Artikel 18

ÖFFENTLICHE ÄMTER

  1. (a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für Dienstleistungen gezahlt werden, die für diesen Staat oder diese Gebietskörperschaft erbracht worden sind, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(b) Solche Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienstleistungen in diesem Staat erbracht werden und die Person in diesem Staat ansässig ist.

Wen angeben:

(i) Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen in diesem Staat ansässig geworden ist.

 

  1. (a) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem

(a) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus von ihnen gebildeten Fonds an eine Person gezahlt werden, die ihren Wohnsitz in diesem Staat ausschließlich zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen genommen hat. oder aus von ihnen gebildeten Fonds an eine natürliche Person für Dienstleistungen, die für diesen Staat oder diese Gebietskörperschaft erbracht wurden, wird nur in diesem Staat besteuert.

(b) Solche Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen können jedoch im anderen Vertragsstaat nur besteuert werden, wenn die Person in diesem Staat ansässig ist und die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt.

 

  1. Die Bestimmungen der Artikel 14, 15, 16 und 17 gelten für Gehälter, Löhne, Renten und ähnliche Vergütungen, die für die der Person geleisteten Dienste gezahlt werden. Vergütungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit, die von einem Vertragsstaat oder einem Staat oder einer seiner Gebietskörperschaften ausgeübt wird.

 

Artikel 19

STUDENTEN

Beträge, die an einen Studenten oder Praktikanten, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor seinem Besuch in einem Vertragsstaat ansässig war, für Dienstleistungen gezahlt werden, die im Rahmen eines von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften betriebenen Unternehmens erbracht werden. Staat, der in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist und sich in dem erstgenannten Staat ausschließlich zum Zweck der Ausübung seines Studiums aufhält. Ausbildung erhält, zur Deckung seiner Unterhalts-, Ausbildungs- oder Fortbildungskosten erhält, wird in diesem Staat nicht besteuert, sofern sie aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen

 

Artikel 20

SONSTIGE EINKOMMEN

  1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, gleichviel woher sie stammen, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt sind, können nur in diesem Staat besteuert werden. der vorstehenden Artikel dieses Abkommens sind nur in diesem Staat steuerpflichtig.

 

  1. (2) Absatz 1 gilt nicht für andere Einkünfte als Einkünfte aus Grundstücken im Sinne des Artikels 6 Absatz 2, wenn der Empfänger dieser Einkünfte, der in einem Vertragsstaat ansässig ist, in diesem Staat eine Geschäftstätigkeit ausübt Vertragsstaat eine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und das Recht oder Vermögen, für das die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich mit dieser Betriebsstätte verbunden ist. In diesem Fall gelten die Bestimmungen von In diesem Fall gelten die Bestimmungen von Artikel 7.

 

Artikel 21

FORTUNE

  1. Vermögen in Form von in Artikel 6 bezeichnetem unbeweglichem Vermögen, das im Eigentum einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person steht und im anderen Vertragsstaat gelegen ist, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Kapital in Form von beweglichem Vermögen, das zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, kann in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

  1. Das Kapital von Schiffen und Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das zum Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge gehört, kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

 

  1. Alle anderen Kapitalbestandteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 22

BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des luxemburgischen Rechts über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, die den allgemeinen Grundsatz der Doppelbesteuerung nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung auf folgende Weise beseitigt

a) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder verfügt sie über Kapital, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Andorra besteuert werden können, so befreit Luxemburg diese Einkünfte oder dieses Kapital vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens von der Steuer. Einkünfte oder Kapital, vorbehaltlich der Bestimmungen der Unterabsätze (b) und (c), kann jedoch für die Berechnung des Betrags der auf den Rest der Einkünfte oder des Kapitals der gebietsansässigen Person dieselben Steuersätze anwenden, als ob die Einkünfte oder das Kapital nicht von der Steuer befreit worden wären.

b) Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 und 16 in Andorra besteuert werden können, so nimmt Luxemburg von der Einkommensteuer oder der Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen oder der Einkommensteuer von Gemeinschaften dieser Person einen Abzug in Höhe der in Andorra gezahlten Steuer vor. Dieser Abzug darf jedoch den Bruchteil der vor dem Abzug berechneten Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht übersteigen. Abzug, der diesen in Andorra erzielten Einkünften entspricht.

c) Die Bestimmungen von Buchstabe a) gelten nicht für Einkünfte oder Kapitalbesitz von eine in Luxemburg ansässige Person, wenn Andorra die Bestimmungen dieses Abkommens anwendet, um diese Einkünfte von der Steuer zu befreien, oder um diese Einkünfte oder dieses Kapital von der Steuer zu befreien, oder wenn Andorra die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.

 

  1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der andorranischen Rechtsvorschriften über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, die den allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:

a) Bezieht eine in Andorra ansässige Person Einkünfte oder verfügt sie über Kapital, das nach den Bestimmungen dieses Abkommens auch in Luxemburg besteuert werden kann, so gewährt Andorra der steuerlich ansässigen Person von der Steuer, die es von dieser Person erhebt, einen Abzug in Höhe der in Luxemburg gezahlten Einkommens- oder Kapitalsteuer. Dieser Abzug darf jedoch den Bruchteil der andorranischen Steuer, der vor dem Abzug berechnet wird, nicht übersteigen, der dem in Luxemburg steuerpflichtigen Einkommen oder Vermögen entspricht.

(b) Erzielt eine in Andorra ansässige Person in Anwendung des Abkommens Einkünfte oder verfügt sie über Kapital, das in Andorra von der Steuer befreit ist, so kann Andorra bei der Berechnung der Steuer, die auf die übrigen Bestandteile der Einkünfte oder des Kapitals dieser Person zu entrichten ist, die befreiten Einkünfte oder das befreite Einkommen oder Kapital berücksichtigen.

 

Artikel 23

NICHT-DISKRIMINIERUNG

  1. Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die belastender ist als diejenige, der die Staatsangehörigen dieses anderen Staates unter den gleichen Umständen, insbesondere hinsichtlich des Wohnsitzes, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt für jede Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt und nicht Angehöriger eines Vertragsstaates ist. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 für Personen, die nicht in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

 

  1. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf in diesem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen dieses anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben die dieselbe Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen persönliche Freibeträge, Erleichterungen und Steuerermäßigungen zu gewähren auf der Grundlage Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den Gebietsansässigen des anderen Vertragsstaats die persönlichen Freibeträge, Erleichterungen und Steuerermäßigungen aufgrund des Personenstands oder familiärer Verpflichtungen zu gewähren, die er seinen eigenen Gebietsansässigen gewährt.

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  1. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 12 Absatz 5 Anwendung finden, werden Zinsen, Lizenzgebühren und andere Aufwendungen, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen berücksichtigt, als ob sie an eine im erstgenannten Staat ansässige Person gezahlt worden wären. Gleichermaßen, Schulden eines Unternehmens eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Kapitals dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen abzugsfähig, als ob sie mit einer im erstgenannten Staat ansässigen Person eingegangen worden wären.

 

  1. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer im anderen Vertragsstaat ansässiger Personen stehen, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere gleichartige Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können, andere gleichartige Unternehmen des erstgenannten Staates.

 

  1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung. Art oder Beschreibung.

 

Artikel 24

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

  1. Ist eine Person der Ansicht, dass die Handlungen eines oder beider Vertragsstaaten zu einer diesem Abkommen widersprechenden Besteuerung führt oder führen wird, so kann er sich unbeschadet der im innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe mit seinem Fall an die zuständige Behörde des Vertragsstaats wenden, in dem er ansässig ist, oder, wenn sein Fall unter Artikel 23 Absatz 1 fällt, an die Behörde des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die zu einer Besteuerung führt, die nicht mit den Bestimmungen des Übereinkommens übereinstimmt, eingereicht werden.

 

  1. Die zuständige Behörde bemüht sich, wenn ihr der Einwand gerechtfertigt erscheint und sie selbst nicht in der Lage ist, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, um die Angelegenheit zu klären. den Fall in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates im Hinblick auf die Vermeidung einer nicht mit dem Abkommen übereinstimmenden Besteuerung zu regeln. Das Abkommen wird ungeachtet der im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Fristen angewandt.

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, in gegenseitigem Einvernehmen alle Schwierigkeiten oder Zweifel bei der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu beseitigen oder auszuräumen. Sie können auch gemeinsam Konsultationen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung in den im Übereinkommen nicht vorgesehenen Fällen führen.

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander verkehren, auch über einen gemeinsamen Ausschuß, der sich aus diesen Behörden oder ihren Vertretern zusammensetzt, um eine Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze zu erzielen.

 

Artikel 25

AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

 

  1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die für die Durchführung dieses Übereinkommens oder für die Verwaltung oder Vollstreckung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die im Namen der Vertragsstaaten oder ihrer örtlichen Behörden erhoben werden, voraussichtlich von Bedeutung sind, soweit die örtlichen Behörden die Besteuerung nach diesem Übereinkommen nicht verletzen. Der Austausch von Informationen wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

 

  1. Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhält, sind in gleicher Weise geheim zu halten wie Informationen, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Staates erlangt wurden, und dürfen nur Personen oder Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden) offenbart werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. bei der Veranlagung oder Erhebung der in Absatz 1 genannten Steuern, bei Verfahren oder Strafverfolgungsmaßnahmen in bezug auf diese Steuern, bei der Entscheidung über Rechtsbehelfe in bezug auf diese Steuern oder bei der Vollstreckung eines der vorgenannten Punkte. Diese Personen oder Behörden müssen diese Informationen nur für diese Zwecke zu verwenden. Sie können diese Informationen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen oder in Urteilen offenlegen. Gerichtsverhandlungen oder in Urteilen.

 

  1. In keinem Fall sind die Absätze 1 und 2 so auszulegen, daß ein Vertragsstaat verpflichtet ist

(a) Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, die von den Rechtsvorschriften und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen

(b) Auskünfte zu erteilen, die nach den Rechtsvorschriften oder im Rahmen des normalen Verwaltungsablaufs dieses oder des anderen Vertragsstaates nicht zu erlangen sind

(c) Auskünfte zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren oder eine Information offenbaren würden, deren Offenlegung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

 

  1. Ersucht ein Vertragsstaat nach diesem Artikel um Auskünfte, so setzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein, um die erbetenen Auskünfte zu erhalten, auch wenn er sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die Verpflichtung nach dem vorstehenden Satz unterliegt den Beschränkungen des Absatzes 3. wenn solche Beschränkungen geeignet sind, einen Vertragsstaat an der Übermittlung von Informationen zu hindern, nur weil er kein innerstaatliches Interesse an diesen Informationen hat.

 

  1. In keinem Fall dürfen die Bestimmungen des Absatzes 3 so ausgelegt werden, daß sie es einem Vertragsstaat gestatten, die Erteilung von Auskünften zu verweigern, nur weil sich die Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person befinden, die als Vertreter oder Treuhänder handelt, oder weil die Informationen die Eigentumsrechte einer Person betreffen.

 

Artikel 26

MITGLIEDER DER DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens berühren nicht die steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und der Mitglieder ständiger Delegationen bei internationalen Organisationen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder nach den Bestimmungen besonderer Abkommen.

 

Artikel 27

INKRAFTTRETEN

  1. Jeder der Vertragsstaaten notifiziert dem anderen auf diplomatischem Wege schriftlich den Abschluß der Verfahren, die nach seinen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlich sind. die nach seinem Recht erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Das Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte dieser Notifikationen eingeht.

 

  1. Das Übereinkommen findet Anwendung

(a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem ersten Tag des Januars des Kalenderjahres, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem das Übereinkommen in Kraft tritt, zugewiesen werden

(b) bei anderen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf die Steuern, die für jedes Steuerjahr zu entrichten sind, das am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahres beginnt, das unmittelbar auf das Jahr des Inkrafttretens des Abkommens folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

 

Artikel 28

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

  1. Dieses Übereinkommen bleibt in Kraft, bis es von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. vor Ende eines jeden Kalenderjahres.

 

  1. Das Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn

(a) in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres zugewiesen werden, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem die Mitteilung gemacht wird

(b) in Bezug auf andere Einkommen- und Kapitalsteuern auf Steuern, die für jedes Steuerjahr zu zahlen sind, das am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnt, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem der Bescheid ergeht. in dem die Bekanntmachung erfolgt.

 

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Juni 2014, in zwei Urschriften in französischer und katalanischer Sprache

Sprachen, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

 

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