Seite wählen

Einrichtung eines luxemburgischen reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF)

 

Rechtlicher Rahmen: Reservierter alternativer Investmentfonds (“Fonds d’Investissement Alternatif réservé” auf Französisch)

Infolge der Verordnung 2011/61/UE1 der Europäischen Union (EU) wurde der europäische Investmentfondssektor vor einigen Jahren mit einer Reihe wichtiger neuer Vorschriften für die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) ausgestattet.

Dieser neue Rechtsrahmen soll die AIFM regeln, beeinflusst aber auch indirekt die alternativen Investmentfonds (AIF), indem er ihnen Pflichten auferlegt.

Infolgedessen unterliegen die in Luxemburg regulierten AIF einer doppelten Beaufsichtigung durch die Aufsichts- und Regulierungsbehörden:

  • Die erste Ebene wird direkt von der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde (Commission de Surveillance du Secteur Financier, CSSF) überwacht, die unter anderem die in Luxemburg zugelassenen Investmentfonds beaufsichtigt.
  • Zweite Ebene: über die zuständigen Aufsichtsbehörden der AIFMs.

Die Schaffung des reservierten alternativen Investmentfonds (RAIF) geht auf die Beobachtung zurück, dass eine doppelte Zulassungs- und Aufsichtsebene einen besseren Anlegerschutz bietet, der für erfahrene Anleger, die bei der Wahl ihrer Anlageplattform Schnelligkeit, Kostensenkung und Flexibilität anstreben, möglicherweise nicht erforderlich ist.

Um einem solchen Initiator entgegenzukommen, verabschiedete das luxemburgische Parlament am 23. Juli 2016 das Gesetz über reservierte alternative Investmentfonds (das RAIF-Gesetz), mit dem ein neues Vehikel geschaffen wurde, das die Bedürfnisse einer bestimmten Art von Anlegern erfüllt, ohne von der CSSF beaufsichtigt zu werden.

Der RAIF unterliegt nicht per se der Kontrolle der CSSF und benötigt auch keine Genehmigung der CSSF, die das Kernstück des Systems darstellt.

 

EINEN RESERVIERTEN ALTERNATIVEN INVESTMENTFONDS AUFLEGEN

Registrierung und Niederlassung

Nach dem RAIF-Gesetz muss die Gründung eines RAIF innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach der Gründung durch eine notarielle Urkunde bestätigt werden. Letztere müssen dann im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de Commerce et des Sociétés, RCS oder Luxembourg Business Register – LBR-) eingetragen werden, um in der zentralen elektronischen Plattform für amtliche Veröffentlichungen (Recueil Électronique des Sociétés et Associations, RESA) veröffentlicht zu werden.

Ein RAIF muss außerdem innerhalb von 20 (zwanzig) Tagen nach der notariellen Urkunde in eine von der luxemburgischen RCS geführte Liste eingetragen werden. Die großherzogliche Verordnung vom1. August 2016 zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 23. Januar 2003 zur Durchführung des geänderten Gesetzes vom19. Dezember 2002 über das RCS und die Buchführung und Jahresabschlüsse von Unternehmen enthält weitere Informationen über die im LBR zu veröffentlichenden Angaben.

 

Die Akteure des Reservierten Alternativen Investmentfonds (RAIF)

Rechtliche Arten von Formularen

Ein RAIF kann als Investmentfonds (fonds commun de placement – FCP) oder als Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital (société d’investissement à capital variable – SICAV) gegründet werden. Das RAIF-Gesetz erlaubt es dem Initiator des RAIF auch, eine Investmentgesellschaft mit festem Aktienkapital (société d’investissement à capital fixe – SICAF) zu wählen.

Die in Luxemburg am häufigsten verwendeten Rechtsformen (d.h. die FCP und die SICAV).

FCP

Ein FCP ist eine vertragliche Struktur ohne Rechtspersönlichkeit, die eine Verwaltungsgesellschaft verwalten muss.

FCP-Anleger erwerben Anteile, die einen Teil des FCP darstellen. Ihre Verpflichtung ist auf den Betrag beschränkt, für den sie gezahlt haben.

Die Verwaltungsvorschriften sind das Grundlagendokument des FCP. Sie regeln die Beziehungen zwischen der Verwaltungsgesellschaft und den Anlegern sowie die Rechte und Pflichten der letzteren.

Da der FCP keine Rechtspersönlichkeit besitzt, werden alle Entscheidungen, die seine Tätigkeit betreffen, von der Verwaltungsgesellschaft in seinem Namen getroffen.

Als Antwort auf die Frage, ob luxemburgische Verwaltungsgesellschaften einen RAIF verwalten dürfen, wurde in der luxemburgischen Gesetzgebung vom 16. Juli 2019 festgelegt, dass ein als FCP aufgelegter RAIF von luxemburgischen Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden kann, die gemäß Kapitel 15, 16 oder 18 des OGA-Gesetzes zugelassen sind.

Die primäre Gesetzgebung ermöglichte auch die Umwandlung eines RAIF als FCP in einen RAIF in Form einer SICAV.

Im Gegensatz zur SICAV haben die Anleger eines FCP kein Stimmrecht, es sei denn, die Verwaltungsgesetze erlauben dies.

SICAV

Eine SICAV ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht.

Eine RAIF-SICAV kann als Aktiengesellschaft (société anonyme), als Kommanditgesellschaft auf Aktien (société en commandite par actions), als einfache Kommanditgesellschaft (société en commandite simple), als Spezialkommanditgesellschaft (société en commandite spéciale), als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) oder als Genossenschaft in Form einer Aktiengesellschaft (société cooperative) gegründet werden

Eine RAIF-SICAV unterliegt ebenfalls dem Gesetz über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915 in seiner geänderten Fassung (Gesetz von 1915), vorbehaltlich der im RAIF-Gesetz vorgesehenen Ausnahmeregelungen. In Übereinstimmung mit der Argumentation des RAIF-Gesetzes enthält es mehrere Bestimmungen, die vom Gesetz von 1915 abweichen und die für den RAIF erforderliche Freiheit bieten und die Besonderheiten der SICAV behandeln.

Das Unterscheidungsmerkmal eines als SICAV gegründeten RAIF gegenüber einer SICAF ist die Variabilität des Gesellschaftskapitals, das stets dem Nettoinventarwert der Gesellschaft entspricht. Infolgedessen schwankt das Anteilskapital automatisch und ohne dass die SICAV die Änderung ihres Anteilskapitals in einer förmlichen rechtlichen Mitteilung und Veröffentlichung bekannt geben muss, je nach der Anzahl der Zeichnungen und Rücknahmen.

⦁ Teilfonds

Das RAIF-Gesetz erlaubt die Einbindung verschiedener Teilfonds in einen RAIF. Die Einrichtung von Teilfonds kann kosteneffizient sein und die Gesamtflexibilität des RAIF erhöhen.

Jeder Teilfonds entspricht einem bestimmten Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des RAIF. Sofern in den Gründungsunterlagen des RAIF nichts anderes angegeben ist, beschränken sich die Rechte und Pflichten der Anleger und Gläubiger in Bezug auf einen bestimmten Teilfonds folglich auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds.

Kreuzbeteiligungen

Das RAIF-Gesetz erlaubt Kreuzbeteiligungen an einem RAIF, was bedeutet, dass ein Teilfonds unter bestimmten Bedingungen in einen anderen Teilfonds desselben RAIF investieren kann.

In diesem Zusammenhang sollte hervorgehoben werden, dass das RAIF-Gesetz die Mehrfachberechnung von Verwaltungsgebühren oder Master-Feeder-Vereinbarungen innerhalb desselben RAIF nicht verbietet.

Diese Möglichkeit der Kreuzbeteiligung und die damit verbundenen Anforderungen müssen nicht in der Satzung des RAIF, sondern nur in seinem Emissionsdokument angegeben werden.

Klassen

Es ist möglich, innerhalb eines RAIF oder eines seiner Teilfonds mehrere Klassen von Aktien, Anteilen oder Gesellschaftsbeteiligungen zu bilden. Solche Klassen können unterschiedliche Merkmale aufweisen, insbesondere Gebühren, Währung und Vertriebsstrategie.

 

Umbrella-Fonds und Teilfonds

Unabhängig von der gewählten Rechtsform kann ein RAIF als Dachstruktur mit einem oder mehreren Teilfonds strukturiert sein, von denen jeder sein eigenes Portfolio an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten hat. Dies ist eine Premiere für eine unregulierte Fondsstruktur nach luxemburgischem Recht, da zuvor nur in Luxemburg regulierte Fonds wie SIFs, SICARs oder Teil II OGAs mit mehreren Teilfonds gegründet werden konnten. Die Teilfondsspezifikationen im Emissionsdokument des RAIF sollten die Politik und die Betriebsbedingungen jedes einzelnen Teilfonds darlegen (Regeln für die Ausgabe/Rücknahme von Wertpapieren/Zinsen, Ausschüttungsregeln, Gebührenstruktur, zulässige Anleger usw. – diese Bedingungen können voneinander abweichen).

Die Liquidation eines Teilfonds führt nicht zur Schließung der gesamten Umbrella-Struktur (es sei denn, es verbleibt kein anderer aktiver Teilfonds). Die Rechte der Gläubiger eines bestimmten Teilfonds beschränken sich auf die Vermögenswerte dieses Teilfonds, sofern die gesamte Satzung des RAIF nichts anderes vorsieht. Unter bestimmten Umständen sind auch Kreuzbeteiligungen zwischen den Teilfonds möglich.

Formalitäten für die Registrierung eines luxemburgischen RAIF

Die Verfahren zur Einrichtung eines RAIF sind minimal, obwohl ein öffentlicher Notar erforderlich ist.

Die Satzung für RAIFs, die als SICAV/F in Form einer S.A., S.à r.l. oder einer notariellen Urkunde registriert sind, muss die S.C.A. genehmigen. In allen anderen Fällen, wie z.B. wenn der RAIF als FCP, SCS oder SCSp gegründet wird, muss innerhalb von fünf Werktagen nach der Gründung des RAIFs eine notarielle Urkunde erstellt werden, die bestätigt, dass das Unternehmen rechtmäßig gegründet wurde.

Die Gründung des RAIF muss beim luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister (RCS) eingetragen werden, damit sie im RESA (Recueil Electronique des Sociétés et Organisations), der offiziellen elektronischen Plattform für die zentrale Veröffentlichung von Unternehmen und Vereinigungen, veröffentlicht werden kann. Der Name des externen AIFM, der für den Betrieb des RAIF ausgewählt wurde, wird in der Veröffentlichung genannt. Innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Unterzeichnung der notariellen Urkunde wird der RAIF auch in eine offizielle RAIF-Liste eingetragen, die vom LBR (RCS) geführt wird.

Die Investoren

Das RAIF-Gesetz schreibt vor, dass Aktien, Anteile oder Beteiligungen an einem RAIF für gut informierte Anleger (investisseurs avertis) bereitgehalten werden müssen.

Der Begriff “gut informierter Anleger” bezieht sich auf die folgenden Kategorien:

  • ein institutioneller Anleger;
  • jeder erfahrene Anleger; oder
  • jeder andere Anleger, der schriftlich erklärt hat, dass er ein gut informierter Anleger ist und:
  • der eine RAIF-Investition von mindestens 125.000 EUR tätigt; oder
  • die sich einer Bewertung durch ein geeignetes Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Verwaltungsunternehmen oder einen zugelassenen AIFM unterzogen haben, in der ihre Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse zur korrekten Analyse einer Anlage in den RAIF bestätigt werden.

Diese Bedingungen gelten nicht für leitende Angestellte oder andere Personen, die einen RAIF verwalten.

Es ist von entscheidender Bedeutung zu betonen, dass das Konzept des gut informierten Anlegers, das es nur in Luxemburg gibt, nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Kleinanleger als Investoren in einen RAIF im Sinne der einschlägigen europäischen Vorschriften auftreten. Infolgedessen können bei Vorhandensein von Kleinanlegern die Regeln der europäischen PRIIPs-Verordnung Anwendung finden.

Ein RAIF muss über angemessene Ressourcen verfügen, um zu gewährleisten, dass er die oben genannten Standards für die Förderungswürdigkeit des Anlegers erfüllt.

Die Finanzanlagen

Das Vermögen eines RAIF kann das Zugeständnis des Gesetzgebers an die Freiheit des RAIF widerspiegeln.

Sofern das einzige Ziel eines RAIF nicht die kollektive Anlage in Risikokapital ist (wie weiter unten erwähnt), kann er in jede Form von Vermögenswerten investieren, um das Anlagerisiko zu streuen. Der Gesetzgeber legt fest, dass der RAIF und seine Vertreter sich von dem im CSSF-Rundschreiben 07/309 enthaltenen Grundsatz der Risikostreuung leiten lassen können, der für den SIF von Bedeutung ist, da das RAIF-Gesetz keine Informationen über den Begriff der Risikostreuung enthält. Dieses Konzept besagt, dass ein SIF nicht mehr als 30 % seiner Vermögenswerte oder Verpflichtungen in Wertpapieren der gleichen Art des Emittenten anlegen darf.

Das Leitungsorgan sorgt dafür, dass die Risikoverteilungsregelung eingehalten wird.

AIFM

Intern versus Extern

Während das AIFM-Gesetz einem AIF erlaubt, entweder einen internen oder einen externen AIFM zu haben, schreibt das RAIF-Gesetz vor, dass ein RAIF ein AIF ist, der ausschließlich von einem zugelassenen AIFM extern verwaltet werden muss.

AIFM-Dritte

Ein Dritt-AIFM ist ein Dienstleister, der als AIFM zugelassen ist und in dieser Eigenschaft Dienstleistungen erbringt. Durch die Möglichkeit, einen Drittanbieter-AIFM zu wählen, entfällt die Notwendigkeit, einen eigenen AIFM zu gründen, was Zeit und Geld spart.

Der AIFM kann vom RAIF oder im Namen des RAIF bestellt werden. Der AIFM muss zumindest für die Verwaltung des Vermögensportfolios und das Risikomanagement des RAIF zuständig sein.

Bis auf Weiteres kann der AIFM in Luxemburg oder einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründet werden.

Wenn der so genannte “AIFMD-Pass” für bestimmte AIFM aus Drittländern, d.h. solche mit Sitz außerhalb des EWR, zugänglich wird, können sie als AIFM eines RAIF tätig werden.

Die EU-Kommission arbeitet aktiv an der Ausweitung des AIFMD-Passes auf AIFMs aus anderen Ländern.

Zentrale Verwaltung

Das RAIF-Gesetz sieht vor, dass die zentrale Verwaltung in Luxemburg angesiedelt ist. Dies bedeutet, dass einige Transaktionen in Luxemburg durchgeführt werden müssen, darunter die Berechnung des Nettoinventarwerts und die Ausgabe und Rücknahme von Wertpapieren.

Sie schließt jedoch nicht aus, dass der RAIF diese Verwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben an einen Dritten mit Sitz in Luxemburg delegiert.

Falls einige Aufgaben außerhalb Luxemburgs delegiert werden, muss die endgültige Entscheidung in Luxemburg getroffen werden (z.B. kann die Berechnung des Nettoinventarwerts eines RAIF außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchgeführt werden, muss aber von der zentralen Verwaltungsstelle in Luxemburg validiert werden). Jede Delegation muss individuell bewertet und bei der CSSF validiert werden.

Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass ein RAIF bei der Vermögensverwaltung Unterstützung von Anlageberatern aus anderen Ländern in Anspruch nehmen kann.

Verwahrer

Eine Verwahrstelle sollte mit der Überwachung der Barmittel, der Sicherung der Vermögenswerte und der Beaufsichtigung des RAIF gemäß den Bestimmungen des AIFM-Gesetzes betraut werden.

Eine solche Verwahrstelle muss einen eingetragenen Sitz in Luxemburg haben; oder die Verwahrstelle muss eine Zweigstelle in Luxemburg gründen, wenn sich ihr eingetragener Sitz in der EU befindet.

Es muss sich um ein Kreditinstitut oder ein Anlagegeschäft im Sinne des luxemburgischen Gesetzes über den Finanzsektor vom 5. April 1993 in seiner geänderten Fassung handeln. Wenn ein Investmentunternehmen die im AIFM-Gesetz festgelegten Standards erfüllt, kann es auch als Verwahrstelle fungieren.

Darüber hinaus erlaubt das RAIF-Gesetz professionellen Verwahrern von anderen Vermögenswerten als Finanzinstrumenten (wie im AIFM-Gesetz spezifiziert), als RAIF-Verwahrstellen zu fungieren.

Dies ist nur für einen RAIF zulässig, der für 5 (fünf) Jahre nach den ersten Investitionen keine Rückgaberechte hat und der entweder:

  • nicht häufig in Vermögenswerte investiert, die nach dem AIFM-Gesetz verwahrt werden müssen; oder
  • Investiert in der Regel in Emittenten oder nicht börsennotierte Unternehmen, um die Kontrolle über diese Unternehmen gemäß dem AIFM-Gesetz zu erlangen.

Das AIFM-Gesetz legt die zusätzlichen Ziele und Pflichten einer RAIF-Verwahrstelle fest.

Rechnungsprüfer

Das RAIF-Gesetz schreibt vor, dass ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer (réviseur d’entreprises agréé, der Wirtschaftsprüfer) die Jahresabschlüsse eines RAIF prüft.

Der Wirtschaftsprüfer muss ausreichende Berufserfahrung für diese Aufgabe nachweisen, indem er belegt, dass er zuvor ähnliche Prüfungsaufgaben für OGA, SIFs oder SICARs durchgeführt hat.

Der RAIF ernennt und vergütet den Rechnungsprüfer.

Marketing und Reisepass

Der RAIF profitiert vom sogenannten AIFMD-Pass, wenn er von einem zugelassenen EU-AIFM oder einem nach Kapitel II der EU-Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Drittstaaten-AIFM verwaltet wird, vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 66, Absatz 3 der EU-Richtlinie 2011/61/EU, wenn die Verwaltung des RAIF von einem AIFM mit Sitz in einem Drittstaat durchgeführt wird.

Nach einer einfachen Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde kann ein RAIF seine Anteile, Aktien oder Gesellschaftsbeteiligungen grenzüberschreitend an professionelle Anleger (wie in der AIFMD definiert) in der gesamten EU anbieten. Das macht die Vermarktung innerhalb der EU einfach.

Steuerliche Struktur

⦁ Allgemeine Regelung

In Luxemburg unterliegt der RAIF im Gegensatz zu spezialisierten Investmentfonds (SIFs) nicht der Einkommens- oder Vermögenssteuer (impôt sur la fortune). Ein RAIF wird nicht besteuert, wenn er Erträge oder Kapitalgewinne erzielt.

Der RAIF hingegen unterliegt einer jährlichen Zeichnungssteuer (taxe d’abonnement) von 0,01 % auf der Grundlage des gesamten Nettovermögens des RAIF, das am Ende eines jeden Quartals bewertet wird.

Das RAIF-Gesetz sieht mehrere Ausnahmen von der jährlichen Abonnementssteuer (taxe d’abonnement) vor.

Option für die SICAR-Regelung

Die oben beschriebene Steuerregelung gilt nicht für einen RAIF, der in seinen Gründungsunterlagen aufgeführt ist:

  • dass ihr einziges Ziel darin besteht, ihre Barmittel in Risikokapital zu investieren; und
  • dass es den besonderen Steuervorschriften des RAIF-Gesetzes für diese andere Steuerregelung unterliegt.

In diesem Fall unterliegt der RAIF demselben Steuersystem wie die SICAR und ist nicht verpflichtet, das Konzept der Risikostreuung zu befolgen.

Darüber hinaus sollte der Wirtschaftsprüfer des RAIF einen Jahresbericht vorlegen, in dem er erklärt, dass der RAIF seine Risikokapitalinvestitionspolitik im vorangegangenen Geschäftsjahr eingehalten hat. Diese Meldung muss an die direkte Steuerverwaltung geschickt werden.

Jeder RAIF, der diesem Steuersystem unterliegt, unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuer mit einem kombinierten Durchschnittssatz von 24,94 % (Haushaltsjahr 2019).

Erträge aus Wertpapieren des Risikokapitals eines RAIF sind dagegen von der luxemburgischen Einkommensteuer befreit. Ebenso sind alle Einkünfte aus dem Verkauf, der Schenkung oder der Liquidation solcher Wertpapiere vollständig abzugsfähig.

Vorteile

Über SIF und SICAR

Der RAIF weist ähnliche Merkmale wie der SIF und die SICAR auf, wird jedoch nicht von der CSSF beaufsichtigt. Dieser Mangel an Aufsicht bedeutet:

  • Da es auf der Ebene der AIFM nur eine Aufsichtsebene gibt, bestehen auf der Ebene der RAIF weniger regulatorische Einschränkungen.
  • Die Zeit bis zur Markteinführung und die Kosten für die Auflegung werden verringert, nicht nur bei der Auflegung, sondern auch bei der Auflegung weiterer Teilfonds; und
  • Änderungen des RAIF-Dokuments müssen nicht im Voraus von der CSSF genehmigt werden.

Über alternative Investmentfonds (AIF) mit AIFM

Nach dem RAIF-Gesetz kann ein RAIF mit zahlreichen Teilfonds gebildet werden, wobei jeder Teilfonds einem anderen Teil der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des RAIF entspricht. Ein unregulierter AIF kann jedoch nicht mit mehreren Teilfonds strukturiert werden.

Ein weiterer Vorteil des RAIF ist sein attraktives, neutrales Steuersystem. Seine steuerliche Behandlung ist nämlich weniger kostspielig als die eines unregulierten Investmentfonds.

Warum Luxemburg

Luxemburg ist ein gastfreundlicher Gerichtsstand für Unternehmen, der den Anforderungen der Finanzindustrie besondere Aufmerksamkeit schenkt, um einer der führenden Finanzplätze in der Europäischen Union und der zweitgrößte Standort für Investmentfonds in der Welt zu bleiben.

Infolgedessen hat Luxemburg diese hochflexible, zeitnahe Investitionsplattform geschaffen, um den Anforderungen der Initiatoren gerecht zu werden und das breite Spektrum der luxemburgischen Optionen in diesem Bereich zu ergänzen.

Wir werden weiterhin für alle Informationen, die Sie in diesem Zusammenhang benötigen, zur Verfügung stehen und Sie bei Ihren geschäftlichen Unternehmungen begleiten.

Um Ihren luxemburgischen reservierten alternativen Investmentfonds in Luxemburg zu gründen, wenden Sie sich bitte jetzt an Ihren Damalion-Experten.