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Gründung einer liechtensteinischen Stiftung

STIFTUNG LIECHTENSTEIN
Art des Rechtsträgers: Liechtensteinische Stiftung, Familienstiftung
Art des Gesetzes: Liechtensteinisches Stiftungsrecht/ PGR
Zeitrahmen für die Eingliederung: 4 Wochen
Ausgegebenes Mindestaktienkapital: Das Mindestkapital der liechtensteinischen Stiftung beträgt CHF/EUR/USD 30'000. Das eingebrachte Vermögen geht in das Vermögen der Stiftung über, die für allfällige Verbindlichkeiten der liechtensteinischen Stiftung allein haftet.
Eingezahltes Mindestaktienkapital bei der Gründung: Kein eingezahltes Mindestaktienkapital erforderlich.
Mindestanzahl der Aktionäre erforderlich: Keine Aktionäre erforderlich
Eintragung in das öffentliche Register: Erforderlich (die Stiftung kann in das öffentliche Register eingetragen und hinterlegt werden)
Mindestanzahl der Direktoren: Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Mindestens ein Mitglied muss eine natürliche Person mit bestimmten Qualifikationen und Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum sein.
Unternehmensvorstände sind zulässig: Eine beliebige Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, aber mindestens eine Einzelperson ist erforderlich.
Lokale Direktoren erforderlich: Nein (aber mindestens eine Person muss ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben).
Lokaler eingetragener Sitz erforderlich: Kein lokaler eingetragener Sitz erforderlich.
Wirtschaftsprüfer: Nein (wird jedoch eine gewerbliche Tätigkeit in der Stiftung ausgeübt, ist ein Wirtschaftsprüfer erforderlich).
Erfordernis eines Protektors: Es kann ein Kurator ernannt werden, der in der Regel ähnliche Befugnisse wie ein Protektor in einem Trust hat, d. h. mit bestimmten begrenzten Befugnissen ausgestattet ist, um den Vorstand der Stiftung in Schach zu halten.
Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem Registerführer der Gesellschaft: Nein
Offenlegung der Aktionäre: Nein
Staatliches Register der Direktoren: Nicht erforderlich
Handelsbeschränkung: Die Stiftung ist nur bedingt geeignet, kommerzielle Zwecke zu verfolgen.
Besteuerung: Der Steuersatz beträgt 12,5 %, aber nicht weniger als 1.800 CHF pro Jahr.
Steuerlicher Wohnsitz, um das Netzwerk des Steuerabkommens zu nutzen: Ja
Devisenkontrolle: Keine Devisenkontrolle
Jahresabschlüsse: Für registrierte Stiftungen Für nicht registrierte Stiftungen Für eingetragene Stiftungen sind Jahresabschlüsse erforderlich.
Steuererklärungen: Nicht erforderlich
Buchhaltung: Nein

Wir tun unser Bestes, um die Einhaltung der neuesten internationalen Vorschriften, die von der OECD und anderen internationalen Institutionen und Ländern festgelegt wurden, durch dieses Land zu überwachen.

Damalion kann jederzeit nach eigenem Ermessen und ohne Verpflichtung zur Angabe von Gründen Anfragen von Kunden über diese Rechtsprechung ablehnen.

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