Gründung einer liechtensteinischen Stiftung
STIFTUNG LIECHTENSTEIN | ||
---|---|---|
Art des Rechtsträgers: | Liechtensteinische Stiftung, Familienstiftung | |
Art des Gesetzes: | Liechtensteinisches Stiftungsrecht/ PGR | |
Zeitrahmen für die Eingliederung: | 4 Wochen | |
Ausgegebenes Mindestaktienkapital: | Das Mindestkapital der liechtensteinischen Stiftung beträgt CHF/EUR/USD 30'000. Das eingebrachte Vermögen geht in das Vermögen der Stiftung über, die für allfällige Verbindlichkeiten der liechtensteinischen Stiftung allein haftet. | |
Eingezahltes Mindestaktienkapital bei der Gründung: | Kein eingezahltes Mindestaktienkapital erforderlich. | |
Mindestanzahl der Aktionäre erforderlich: | Keine Aktionäre erforderlich | |
Eintragung in das öffentliche Register: | Erforderlich (die Stiftung kann in das öffentliche Register eingetragen und hinterlegt werden) | |
Mindestanzahl der Direktoren: | Der Vorstand muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Mindestens ein Mitglied muss eine natürliche Person mit bestimmten Qualifikationen und Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum sein. | |
Unternehmensvorstände sind zulässig: | Eine beliebige Anzahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig, aber mindestens eine Einzelperson ist erforderlich. | |
Lokale Direktoren erforderlich: | Nein (aber mindestens eine Person muss ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben). | |
Lokaler eingetragener Sitz erforderlich: | Kein lokaler eingetragener Sitz erforderlich. | |
Wirtschaftsprüfer: | Nein (wird jedoch eine gewerbliche Tätigkeit in der Stiftung ausgeübt, ist ein Wirtschaftsprüfer erforderlich). | |
Erfordernis eines Protektors: | Es kann ein Kurator ernannt werden, der in der Regel ähnliche Befugnisse wie ein Protektor in einem Trust hat, d. h. mit bestimmten begrenzten Befugnissen ausgestattet ist, um den Vorstand der Stiftung in Schach zu halten. | |
Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers gegenüber dem Registerführer der Gesellschaft: | Nein | |
Offenlegung der Aktionäre: | Nein | |
Staatliches Register der Direktoren: | Nicht erforderlich | |
Handelsbeschränkung: | Die Stiftung ist nur bedingt geeignet, kommerzielle Zwecke zu verfolgen. | |
Besteuerung: | Der Steuersatz beträgt 12,5 %, aber nicht weniger als 1.800 CHF pro Jahr. | |
Steuerlicher Wohnsitz, um das Netzwerk des Steuerabkommens zu nutzen: | Ja | |
Devisenkontrolle: | Keine Devisenkontrolle | |
Jahresabschlüsse: Für registrierte Stiftungen Für nicht registrierte Stiftungen | Für eingetragene Stiftungen sind Jahresabschlüsse erforderlich. | |
Steuererklärungen: | Nicht erforderlich | |
Buchhaltung: | Nein |
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