Was ist eine SARL-S?
Die vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SARL-S) ist eine Unternehmensstruktur, die vom luxemburgischen Parlament am 13. Juli 2016 als Alternative zur traditionellen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingeführt wurde. Nach dem Abgeordnetenentwurf 6777 ist die Unternehmensstruktur, die im Volksmund als “Gesellschaft für 1 Euro” bekannt ist, speziell für gewerbliche, industrielle und handwerkliche Tätigkeiten konzipiert.
Zweck und Zielsetzung
Ziel der Einführung der SARL-S-Unternehmensstruktur ist es, das Unternehmertum unter jungen Unternehmern in Luxemburg weiter zu fördern. Um angehenden Unternehmern den Einstieg in den luxemburgischen Markt zu erleichtern, wurden die mit der Unternehmensgründung verbundenen Kosten erheblich gesenkt und die Verfahren schneller und effizienter gestaltet.
Steuerregelung/Fiskalische Vorteile
A SARL-S müssen die folgenden Gebühren und Steuern entrichten:
- Für SARL-S mit einem Einheitswert von 500 Mio. EUR oder weniger wird ein Netto-Vermögensteuersatz von 0,5 % angesetzt.
- Eine SARL-S unterliegt der Mehrwertsteuer, wenn der Jahresumsatz nach Steuern weniger als 112.000 EUR beträgt. Die SARL-S sind verpflichtet, ihre Mehrwertsteuererklärungen jährlich abzugeben.
- Liegt der Jahresumsatz ohne Steuern zwischen 112.000 und 620.000 EUR, müssen vierteljährlich Mehrwertsteuererklärungen abgegeben werden.
- Wenn der Jahresumsatz ohne Steuern 620.000 EUR übersteigt, muss eine SARL-S monatlich eine Mehrwertsteuererklärung abgeben.
- Die Kriterien für die Berechnung des Grundsteuersatzes für eine SARL-S hängen von Faktoren wie der Art des Immobilienvermögens und dem Standort ab. Der Grundsteuersatz für eine SARL-S liegt normalerweise zwischen 0,7 % und 1 %. In der Regel kann die Grundsteuer mit dem Unternehmensgewinn nach der Einkommensteuererklärung verrechnet werden, wenn die mit der Steuer belegte Struktur in die Kategorie des investierten Nettovermögens fällt.
- Natürliche Personen, die eine SARL-S betreiben, werden mit der Vermögenssteuer veranlagt. Der Mindeststeuersatz wird auf 535 EUR festgesetzt und an jedem 1. Januar erhoben.
- SARL-S sind verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Der Gewerbesteuersatz wird auf der Grundlage des weltweiten Einkommens einer SARL-S berechnet, wobei ein effektiver Gesamtsteuersatz von 24,94 % festgelegt wird.
- Für die SARL-S gelten die gleichen Doppelbesteuerungsabkommen wie für eine traditionelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
- Die pauschale Eintragungsgebühr in Höhe von 75 EUR ist vom Antragsteller direkt an die Behörde für Eintragungsgebühren, Grundbesitz und Mehrwertsteuer zu entrichten.
- Wenn das zu versteuernde Einkommen einer SARL-S 175.000 EUR nicht übersteigt, wird die Körperschaftssteuer mit einem Satz von 15 % berechnet. Eine Körperschaftssteuer von 17 % wird erhoben, wenn das zu versteuernde Einkommen 200.000 EIR übersteigt.
Vorteile der Einrichtung und Verwaltung von SARL-S
- Die Gründung einer SARL-S ist auf natürliche Personen beschränkt, die sich nur an einer Gesellschaftsform beteiligen dürfen.
- Bei der Gründung einer SARL-S ist in der Regel keine notarielle Urkunde erforderlich. Das Mindestaktienkapital wird auf 1 EUR festgelegt.
- Bietet ausländischen natürlichen Personen die Möglichkeit, eine Gesellschaft in Luxemburg zu gründen.
An wen richtet sich eine SARL-S?
Der Gesetzentwurf 6777 der Abgeordneten zielt darauf ab, die Gründung von juristischen Personen durch junge Unternehmer in Luxemburg zu fördern. Nur natürliche Personen können Gesellschafter einer SARL-S werden. Eine natürliche Person kann jeweils nur für eine SARL-S die Rolle eines Aktionärs übernehmen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn Anteile nach dem Tod eines anderen Anteilseigners auf einen SARL-S-Anteilseigner übertragen werden. Schließlich kann eine SARL-S nur eine natürliche Person als Geschäftsführer haben, nicht aber juristische Personen wie Unternehmen oder Organisationen.
Rechtlicher Rahmen
Die Geschäftsstruktur von SARL-S ist weithin für ihren Slogan “Ein Euro, eine Person, ein Tag” bekannt. Das Hauptziel der SARL-S-Gründung besteht darin, Existenzgründern mit begrenzten finanziellen Mitteln die Möglichkeit zu geben, schnell und effizient ein Unternehmen zu gründen. Für die Gründung einer SARL-S ist kein großes Stammkapital erforderlich, um sie aufrechtzuerhalten und auf Dauer zu betreiben.
Kosten der Eingliederung
Das Mindestaktienkapital für die Gründung einer SARL-S hängt von der spezifischen Rechtsform ab, die eine natürliche Person für ihre Geschäftstätigkeit in Luxemburg wählen kann. Für die Gründung einer SCA oder SA ist ein Mindeststammkapital von 31.000 EUR erforderlich, während für eine traditionelle SARL ein Mindeststammkapital von 12.5000 EUR erforderlich ist.
Das Mindeststammkapital kann in Form von Sacheinlagen erbracht werden, z. B. in Form von Vermögenswerten, die nicht wirtschaftlich bewertet werden können, jedoch ohne Arbeits- und/oder Dienstleistungsbeiträge.
Regeln und Vorschriften
- Eine SARL-S unterliegt denselben steuerlichen und rechtlichen Regelungen wie eine traditionelle Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
- Ein SARL-S-Aktionär kann erhalten (i) ein voll steuerpflichtiges Gehalt, (ii) teilweise steuerbefreite Dividenden, (iii) andere voll steuerpflichtige Vergütungen im Rahmen eines speziellen Dienstleistungsvertrags werden als steuerpflichtiges Einkommen auf Unternehmensebene betrachtet.
- Die Körperschaftssteuererklärungen müssen bis zum 31. Mai des nächsten Steuerjahres eingereicht werden.
- Im Falle eines SARL-S-Umsatzes muss ein jährlicher Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn das Gesamtvermögen und die Zahl der Beschäftigten einen bestimmten Wert überschreiten.
- Reichen Sie die Satzung und den Nachweis der Registrierung bei der RCS bei Ihrer bevorzugten Bank ein und eröffnen Sie ein Bankkonto für die SARL-S.
- Innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit wird die Satzung im luxemburgischen Amtsblatt veröffentlicht.
Verwaltung der Gesellschaft
- Ein Unternehmenseigentümer kann die Unternehmensstruktur nach einem bestimmten Zeitraum ändern und zu einer traditionellen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder anderen Rechtsformen wechseln.
- Eine SARL-S muss eine Lizenz für gewerbliche Tätigkeiten besitzen, um in Luxemburg tätig zu werden.
- Nur natürliche Personen können in Luxemburg eine vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Die Mitglieder sind verpflichtet, der auf ein Unternehmen beschränkten Aktionärsverantwortung nachzukommen.
- Die SARL-S müssen eine jährliche Rückstellungsgebühr von 5 % der gesamten jährlichen Leistungen entrichten.
- Der Gründer von SARL-S muss eine Einlage in Höhe von 5 % des Nettogewinns leisten, die jährlich berechnet wird, bis sie den Betrag von 12.394,68 EU erreicht.
Warum eine SARL-S in Luxemburg eröffnen?
Eine vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet ausländischen juristischen Personen, die eine Niederlassung in Luxemburg in Erwägung ziehen, eine Reihe von Vorteilen. Neben dem Zugang zu einem äußerst stabilen Wirtschafts- und Finanzmarkt können Ihnen unsere Damalion-Experten die zahlreichen Vorteile der Gründung einer SARL-S im Großherzogtum näher erläutern.
Mindestanteilsvoraussetzung – Ein ausländischer Investor, der eine vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen möchte, benötigt mindestens 200 EUR, um eine reibungslose Unternehmensgründung zu gewährleisten. SARL-S wurde speziell entwickelt, um die Anforderungen an das Mindestaktienkapital zu reduzieren.
Effiziente Unternehmensgründung – Ideal für Investoren, die ein Unternehmen in Luxemburg gründen möchten, ohne die typischen bürokratischen Verfahren und den komplexen Gründungsprozess durchlaufen zu müssen.
Geringere Bürgschaftsanforderungen – Normalerweise verlangen Finanzinstitute wie Banken eine persönliche Bürgschaft eines Gesellschafters, bevor sie ein Darlehen an eine vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung genehmigen. Andererseits benötigen Einzelpersonen oder Unternehmen, die mit SARL-S handeln, keine Garantien, so dass das Element der beschränkten Haftung intakt bleibt.
Schließlich werden SARL-S-Manager nicht haftbar gemacht, solange der Manager alle Geschäftsvorgänge in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung der Gesellschaft überwacht.
Diese Informationen sind nicht als Ersatz für eine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung gedacht. Wir empfehlen Ihnen, Ihre spezielle Situation mit einem qualifizierten Steuer- oder Rechtsberater zu besprechen.
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